Transkript
POLITFORUM
Xundheit in Bärn
INTERPELLATION vom 1.3.2021
Arzneimittel für die Komplementärmedizin
Katharina Prelicz-Huber
Grüne Fraktion Grüne Partei der Schweiz Kanton Zürich
Eingereicht im Nationalrat
Die Komplementärmedizin, damit auch die anthroposophische und homöopathische Medizin, verstehen sich als Medizin für alle Menschen. Sie sollen gemäss der Abstimmung 2009 zur Volksinitiative «Ja zur Komplementärmedizin» von der Grundversicherung der Krankenkasse übernommen werden. Die ärztlich verordneten Arzneimittel der Homöopathischen und Anthroposophischen Medizin (AHAM) werden gemäss den in der Spezialitätenliste 70.01 (SL 70.01) aufgelisteten Preisen von der Grundversicherung vergütet. Gestiegene behördliche Anforderungen an die komplementärmedizinischen Arzneimittel bescherten den Herstellern einen höheren Aufwand bei der Produktion und der Zulassung der AHAM.
Die Mehrkosten konnten nicht auf die Preise überwälzt werden, da die in der SL aufgeführten Preise Höchstpreise sind. Das führte dazu, dass die Hersteller heute diverse AHAM unter dem Herstellungspreis verkaufen müssen. Zudem zeigt sich eine deutliche Tendenz, dass die Sortimente kontinuierlich reduziert werden. Insbesondere betroffen vom Rückzug aus der Spezialitätenliste sind bspw. Augentropfen, die besonders aufwendig in der Herstellung sind. Kürzlich hat eine massgebliche Schweizer Herstellerfirma beschlossen, die Preise einiger AHAM (Augentropfen und Triturationen) zu erhöhen. Das bewirkte, dass diese Arzneimittel nicht mehr durch die Grundversicherung im Rahmen der SL 70.01 vergütet werden. Der Trend zum Ausstieg der Hersteller aus der SL 70.01, verbunden mit dem Sortimentsabbau, beraubt die homöopathische und anthroposophische Medizin zunehmend ihrer durch die Grundversicherung bezahlten Arzneimittel. Eine schleichendeVerlagerung in die Zusatzversicherung und die Entwicklung einer Zweiklassenmedizin, welche
den weniger finanzstarken Einwohner den Zugang zur ärztlichen Komplementärmedizin sukzessive entzieht, findet statt. Dazu stellen sich folgende Fragen an den Bundesrat: 1. Sieht der Bundesrat ein Problem, wenn sich der
Trend der Hersteller zum Ausstieg aus der SL 70.01 verstärkt? 2. Wie möchte der Bundesrat dem Sortimentsabbau entgegentreten und die Versorgung der Bevölkerung mit AHAM gewährleisten? 3. Wie gedenkt der Bundesrat die Zweiklassenmedizin in der Komplementärmedizin zu verhindern? 4. Wie beurteilt der Bundesrat den Stand der Umsetzung des Verfassungsauftrags Artikel 118A «Ja zur Komplementärmedizin»?
Stand der Beratungen: Im Rat noch nicht behandelt
STELLUNGNAHME DES BUNDESRATES VOM 19.5.2021
1. / 3. / 4. In der Schweiz werden komplementärmedizinische Arzneimittel im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Ländern breit vergütet. Komplementärmedizinische Fertigarzneimittel sind mit Namen und Preis in der Spezialitätenliste aufgeführt. Nach Kapitel 70.01 der Spezialitätenliste werden komplementärmedizinische Arzneimittel der Anthroposophie und der Homöopathie vergütet, die von Apotheken oder im Lohnauftrag durch Pharmaunternehmen nach Magistralrezeptur hergestellt werden. Dort sind pauschale Preise u. a. abhängig von der Menge und der galenischen Formulierung dieser Präparate definiert. Die Liste zugelassener an-throposophischer und homöopathischer komplementärmedizinsicher Arzneimittel, die nach Kapitel 70.01 abgerechnet werden können,
umfasst aktuell fast 10 000 Positionen. Die Vielfalt der komplementärmedizinischen Arzneimittel ist somit in der Schweiz nach wie vor sehr gross. Der Bundesrat sieht deshalb derzeit keinen entsprechenden Trend hin zu Versorgungsengpässen. Es existiert ein sehr grosses Sortiment komplementärmedizinischer Arzneimittel, das nach wie vor sehr breit nach Kapitel 70.01 von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet wird. Die Komplementärmedizin wird somit bei der Zulassung und der Vergütung von Arzneimitteln in hohem Ausmass berücksichtigt. Es sind nach Ansicht des Bundesrates derzeit keine weiteren Massnahmen erforderlich. 2. DieWirtschaftlichkeit der in Kapitel 70.01 festgelegten Preise wurde vom Bundesamt für Ge-
sundheit (BAG) in den Jahren 2015 und 2016 überprüft. Das BAG hat nach einer generellen Preiserhöhung im Jahr 2008 einer erneuten generellen Preiserhöhung für das gesamte Kapitel nicht stattgegeben. Analog zu anderen Arzneimitteln kann das BAG ausreichend begründete Anträge um Preiserhöhung ausnahmsweise genehmigen, sofern das Kriterium der Wirtschaftlichkeit erfüllt ist. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass komplementärmedizinische Arzneimittel diesbezüglich im Vergleich zu anderen Arzneimitteln nicht bevorzugt werden dürfen und dieselben Voraussetzungen gelten müssen: Die Versorgung der Schweizer Bevölkerung muss sichergestellt werden, und therapeutische Alternativen müssen fehlen, damit eine Preiserhöhung gewährt werden kann. Es steht den Herstellern frei, begründete Anträge beim BAG einzureichen.
ARS MEDICI 21 | 2021
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