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EMPFEHLUNGEN FÜR PATIENTINNEN DER SGGG – gynécologie suisseDiedwsüeerifSteeGnrGgaeGnr-ePIniacfhtoitermnwtaeintridnoeennne.n
(Stand: 12. August 2020) https://www.sggg.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/1_Ueber_uns/Empfehlung_Coronavirusinfektion_COVID-19_05.08.2020_D.pdf Verifizierte Version von Prof. Daniel Surbek, Präsident Kommission Qualitätssicherung, SGGG/gynécologie suisse
Infektion mit dem Coronavirus, COVID-19, Schwangerschaft und Geburt
Liebe Patientin Im Zusammenhang mit der aktuellen COVID19-Pandemie finden Sie nachstehend wichtige Informationen zu Ihrer Betreuung während der Schwangerschaft und der Geburt.
Worin bestehen die Risiken des Coronavirus für Schwangere? Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht bekannt, ob für schwangere Frauen ein höheres Infektionsrisiko als für nicht schwangere Frauen besteht. Gemäss neueren Untersuchungen scheint aber das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf mit der Notwendigkeit eines Spitalaufenthalts bei infizierten Schwangeren grösser zu sein als bei der Allgemeinbevölkerung gleichen Alters. Bei sehr schwerer Infektion kann es vorkommen, dass die Geburt (möglicherweise auch eine Frühgeburt) von den Ärzten eingeleitet wird, um die Atmung der Mutter zu verbessern und die Gesundheit des Neugeborenen sicherzustellen. Schwangere Frauen gelten deshalb im Sinne einer Vorsichtsmassnahme als besonders gefährdete Personen im Zusammenhang mit COVID-19.
Ist mein Baby gefährdet? Zu den Auswirkungen einer Infektion zu Beginn der Schwangerschaft gibt es nur wenige Angaben. Bisher konnten trotz erwiesener Infektionen bei Ungeborenen keine auf das Virus zurückführenden Fehlbildungen beobachtet werden. In seltenen Fällen kann die Plazenta vom Virus infiziert und geschädigt werden, sodass das Wachstum des Ungeborenen vor der Geburt verlangsamt wird.
Wie schütze ich mich? Es gilt der Grundsatz der Vorbeugung: Schwangeren wird die konsequente Einhaltung der Hygieneregeln (häufiges Händewaschen oder -desinfizieren) empfohlen. Weiter sollen sie aufs Händeschütteln verzichten, eine Distanz von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten, stark frequentierte Orte und Stosszeiten meiden und ausserhalb der Wohnung eine Schutzmaske tragen, insbesondere in Gebieten mit steigenden Fallzahlen. Innerhalb der Familie sollte der Partner bzw. die Partnerin dieselben Regeln befolgen, ein-
Diese Empfehlungen werden unterstützt
I von der Akademie für fetomaternale Medizin (AFMM)
I von der Sektion Gynäkologie und Geburtshilfe der
Schweizerischen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin
(SGUMGG) und
I vom Schweizerischen Hebammenverband (SHV).
I Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und das Staatssekretariat
für Wirtschaft (SECO) wurden konsultiert.
schliesslich des Tragens einer Schutzmaske ausserhalb der Wohnung und wenn die Distanz von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Im Fall eines verdächtigen Symptoms bei einem Familienmitglied der Schwangeren muss der COVID-19Test veranlasst werden.
Ich bin schwanger und erwerbstätig. Wie schütze ich mich? Im Berufsumfeld ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass weder die Gesundheit der Schwangeren noch die des Kindes beeinträchtigt wird. Nach Möglichkeit sollte von zu Hause aus gearbeitet werden (Homeoffice). Das Arbeitsgesetz und die Mutterschutzverordnung schreiben einen besonderen Schutz für schwangere Arbeitnehmerinnen vor. Mehr Informationen dazu auf der Seite des SECO: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/ Arbeitsbedingungen/mutterschutz.html Ein Betrieb mit gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten muss gemäss Mutterschutzverordnung eine Risikobeurteilung vornehmen. Diese muss durch eine fachlich kompetente Person erfolgen (z.B. eine Arbeitsärztin bzw. einen Arbeitsarzt). Die Risikobeurteilung muss aufzeigen, welche Gefahren für eine werdende Mutter bestehen, wie Risiken vermieden werden können (Schutzmassnahmen) und welche Arbeiten während der Schwangerschaft und der Stillzeit verboten sind. Der Arbeitgeber muss die notwendigen Schutzmassnahmen umsetzen. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, Frauen mit beschwerlichen und gefährlichen Arbeiten über die Ergebnisse der Risikobeurteilung sowie über die mit der Schwangerschaft und der Mutterschaft in Zusammenhang stehenden Gefahren und
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Massnahmen rechtzeitig, umfassend und angemessen zu informieren und anzuleiten. Sollten die Schutzmassnahmen gegen die Coronavirus-Exposition ungenügend erscheinen oder das Unternehmen über keine Risikobeurteilung mit Schutzmassnahmen verfügen, müssen Sie das Ihrem betreuenden Arzt oder Ihrer betreuenden Ärztin mitteilen. Falls Sie gefährdet sind, kann hier ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Wenn Sie in einem Betrieb ohne gefährliche oder beschwerliche Arbeiten tätig sind, ist Ihr Arbeitgeber dennoch für den Schutz Ihrer Gesundheit und die Einhaltung der vom BAG zum Umgang mit dem Coronavirus herausgegebenen Richtlinien verantwortlich. Sollte er diese Verantwortung nicht wahrnehmen, können Sie das beim kantonalen Arbeitsinspektorat melden.
Was muss ich unternehmen, wenn bei mir CoronavirusSymptome auftreten? Bei Husten, Fieber, neu auftretenden Atembeschwerden, Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns ist ein NasenRachen-Abstrich für den COVID-19-Test angezeigt. Sie müssen Ihren Arzt bzw. Ihre Ärztin oder das nächstgelegene Spital anrufen. Dort werden Sie dann an die Stelle verwiesen, die den Test ausführt. Bei engem Kontakt mit einer positiv getesteten Person kann ebenfalls die Durchführung des Tests erwogen werden.
Wie laufen die Geburt und der Wochenbettaufenthalt ab, wenn ich mit COVID-19 infiziert bin? Bei der Geburt kann der Partner bzw. die Partnerin oder eine Begleitperson anwesend sein, sofern er/sie keine COVID-19Symptome aufweist und die von Fachleuten empfohlenen Schutz- und Hygienerichtlinien befolgt. Sollte er/sie COVID-19Symptome zeigen, muss er/sie sich vor Betreten der Geburtsklinik testen lassen. Bei positivem Testergebnis müssen die Isolations- und Quarantänemassnahmen eingehalten werden.
Kann ich stillen, wenn ich mit COVID-19 infiziert bin? Die positive Wirkung des Stillens auf die Gesundheit und den Aufbau der Mutter-Kind-Beziehung ist wichtiger als die Risiken für das Neugeborene, die als gering eingestuft werden. Wenn die Mutter mit dem Coronavirus infiziert ist, stellt das keine Kontraindikation für das Stillen und auch nicht für den Körperkontakt während des Stillens dar. Das Stillen wird aufgrund seiner positiven gesundheitlichen Wirkung auf Mutter und Kind gefördert. Da COVID-19 jedoch auf das Neugeborene übertragen werden kann, ist es sehr wichtig, während des Stillens strenge Hygienemassnahmen (Tragen einer Schutzmaske während des Kontakts, Händedesinfektion vor Berühren des Babys, Desinfektion einer allfälligen Milchpumpe) einzuhalten.
Wie werde ich in dieser Zeit in Bezug auf meine Schwangerschaft betreut? Sämtliche Kontroll- und Ultraschalluntersuchungen während der Schwangerschaft sind notwendig und müssen von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin, Ihrer Hebamme oder der Frauenklinik durchgeführt werden. Die Betreuung während der Schwangerschaft und der Geburt erfolgt durch die vorgesehenen und von der schwangeren Frau gewünschten Institutionen, das entsprechend ihrem Gesundheitszustand. Wenn Sie hingegen COVID-19-Symptome aufweisen und zu einem Kontrolltermin während der Schwangerschaft angemeldet sind, müssen Sie das vorgängig melden, um den Termin wenn möglich zu verschieben. Ausserhalb der geplanten Untersuchungstermine sollten Sie bei jeder Unsicherheit oder bei ungewöhnlichen Symptomen Ihren Arzt bzw. Ihre Ärztin, Ihre Hebamme oder die Frauenklinik verständigen.
Muss ich mich aufgrund meiner Schwangerschaft auf COVID-19 testen lassen? Ohne Symptome oder Kontakt mit infizierten Personen ist kein Test notwendig. Man müsste den Test ja ständig wiederholen.
Ich wurde positiv auf COVID-19 getestet. Was bedeutet das für das Wochenbett zu Hause? Suchen Sie sich vor der Entbindung eine Hebamme, die sich während der Schwangerschaft und im Wochenbett zu Hause um Sie kümmert. Die Hebamme betreut Sie auch bei positivem Testergebnis. Informieren Sie sie jedoch VOR der Entlassung aus der Geburtsklinik darüber. Informationen zum Vorgehen beim Hausbesuch im Fall eines positiven COVID-19-Tests finden Sie unter: https://www.hebammensuche.ch/schwangerschaft-und-covid-19/
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Frauenärztin oder Ihren Frauenarzt.
Korrespondenz: SGGG gynécologie suisse sekretariat@sggg.ch
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