Transkript
Hunde als Helfer im Alltag
Voraussetzungen für das Halten eines Assistenzhundes
Schwerpunkt
Zahlreiche Studien über tiergestützte Interventionen belegen die gesundheitlichen, sozialen, psychischen, gesellschaftlichen und ökonomischen Vorteile von Hunden. Die Kernkompetenz eines speziell ausgebildeten Assistenzhundes liegt aber nicht nur in der Unterstützung im Alltag durch individuell erlernte Hilfsleistungen, sondern insbesondere in der Befreiung seines Menschen vom Gefühl der Einsamkeit und Abhängigkeit.
SwissHelpDogs – Schweizer Fach- und Koordinationsstelle für Assistenzhunde
Der wohl bekannteste Assistenzhund ist der Blindenführhund. Daneben gibt es verschiedene weitere und rechtlich gleichgestellte Hilfshunde, die unter dem Begriff Behindertenbegleithunde (Tabelle) zusammengefasst werden. Sowohl Blindenführhunde als auch Behindertenbegleithunde gelten gemäss Schweizer Tierschutzverordnung (TSchV) als Nutzhunde und somit als «Hunde mit besonderer Aufgabe und entsprechender Sonderstellung». Oft werden Assistenzhunde mit anderen Hilfshunden verwechselt oder gleichgesetzt, insbesondere mit Therapiehunden. Es bestehen aber klare Unterschiede: ● Ein Assistenzhund wird gemäss dem individuellen Unterstützungsbedarf einer ganz bestimmten Person mit einer Beeinträchtigung ausschliesslich für den Dienst an dieser einen Person ausgebildet. ● Therapie- oder Besuchshunde (= Sozialhunde) werden in der Regel von gesunden Personen geführt, und sie leisten bei unterschiedlichen Menschen im Rahmen eines therapeutischen oder emotionalen Ziels ihre Dienste. Ein Assistenzhund ermöglicht seinem Menschen mehr Selbstständigkeit, Mobilität und Sicherheit. Er bringt Verantwortung und Struktur in den Alltag, wodurch Autonomie, Selbstmotivation und Selbstfürsorge gefördert werden. Langfristig trägt ein solcher Hund wesentlich zur Wiedererlangung, Ermöglichung, Erleichterung oder Erweiterung von möglichst viel Normalität, Selbstbestimmung und Teilhabe bei. Das begünstigt den Gesundheitsoder Therapieverlauf, bringt Stabilität und verhindert beziehungsweise vermindert Gesundheitskrisen, Klinikaufenthalte oder Notaufnahmen. Im Endeffekt werden dadurch nicht nur Angehörige entlastet, sondern auch das gesamte Gesundheitssystem.
Wer hat Anspruch auf einen Assistenzhund?
Menschen, die in ihrem Alltag auf Hilfe angewiesen sind, haben ein Recht auf Unterstützung. Dazu zählt jede Art
Tabelle:
Verschiedene Aufgaben von Assistenzhunden
Blindenführhunde1
führen Menschen mit Seheinschränkung durch den Alltag
Behinderten(begleit)hunde2
Signalhunde Mobilitätshunde Warnhunde Geleithunde
signalisieren Menschen mit Höreinschränkungen die Umwelt (z. B. Türklingel, Wecker, Martinshorn)
unterstützen Menschen mit körperlichem Handicap in ihrer Mobilität (z. B. Dinge aufheben, Türen öffnen, Licht anschalten)
warnen Personen mit Stoffwechsel- oder Anfallsleiden vor entsprechenden Zuständen (z. B. bei Epilepsie oder Diabetes)
unterstützen Menschen mit Entwicklungs- oder Traumafolgestörungen im Alltag (z. B. Personen mit Autismusspektrumstörung, Gewaltopfer, Kriegsveteranen)
1TSchV Art. 69 Abs. A (b) 2TSchV Art. 69 Abs. A (c)
von Hilfe, die betroffene Menschen in die Lage versetzt, ein unabhängigeres und selbstbestimmteres Leben zu führen. Das Gesetz unterscheidet zwischen technischer Assistenz (z. B. Hörgerät), objektbezogener Assistenz (z. B. Treppenlift) und persönlicher Assistenz. Assistenzhunde gelten als tierische Assistenz und zählen nebst menschlicher Hilfe zur persönlichen Assistenz. Das Recht auf eine solch tierische Assistenz gilt anstelle oder in Ergänzung zu menschlicher, technischer oder objektbezogener Assistenz. Dieses Recht ist völkerrechtlich verankert (UN-Behindertenrechtskonvention, Art. 9 und Art. 20). Grundvoraussetzung für das Recht auf tierische Assistenz ist eine Behinderung im Sinne des Gesetzes. Eine solche liegt vor, wenn jemand dauerhaft beeinträchtigt ist und diese Beeinträchtigung Auswirkungen auf die Lebensführung hat. Dabei ist unerheblich, ob es sich um eine körperliche, sensorische, intellektuelle, kognitive, neuro-
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Aggression, gute Gesundheit) viel Arbeitsfreude und eine hohe Motivations- und Lernbereitschaft mitbringt. Im Sinne des Tier- und Öffentlichkeitsschutzes und in Abhängigkeit von der notwendigen Assistenzleistung sind diverse Kriterien relevant, die gegebenenfalls zum Ausschluss eines Hundes für die Ausbildung zum Assistenzhund führen können.
Abbildung 1: Assistenzhund mit SwissHelpDogs-Schabracke
Ausbildung von Assistenzhunden
Für die Befähigung von Assistenzhunden haben sich in der Schweiz die institutionelle und die private Ausbildung etabliert. Bei der institutionellen Ausbildung lebt der Hund in der Ausbildungsorganisation (oder zeitweise bei Paten) und wird von einem auf das jeweilige Fachgebiet spezialisierten Hundetrainer ausgebildet. Am Ende der Ausbildung wird der Hund ausgebildet abgegeben. Diese Ausbildungsform eignet sich insbesondere für Hunde mit technischen Hilfsleistungen, zum Beispiel für Blindenführund Mobilitätshunde.
logische oder psychische Behinderung, Erkrankung oder Entwicklungsstörung beziehungsweise um eine sichtbare oder unsichtbare Einschränkung handelt. Das Vorliegen einer solchen Behinderung sowie der Bedarf und der Nutzen einer tierischen Assistenz müssen fachärztlich attestiert werden. Im sozialrechtlichen Sinne gelten Assistenzhunde deshalb nicht als Tiere, sondern als persönliches, behinderungsbedingt notwendiges medizinisches Hilfsmittel analog einem Rollstuhl, Blindenstock oder Hörgerät. Ein Assistenzhund muss, bezogen auf die konkrete Situation, das individuelle Krankheitsbild des Betroffenen und basierend auf entsprechenden Erfahrungswerten, ein geeignetes Hilfsmittel mit absehbarer Wirkung und erkennbarem Nutzen darstellen. Dabei muss klar definiert sein, durch welche zu erlernenden Hilfsleistungen der Hund im Alltag unterstützen und dadurch die bestehende Situation verbessern kann. Bei SwissHelpDogs muss die behinderte Person grundsätzlich in der Lage sein, den Hund vollumfänglich zu versorgen. Ist die Person dazu nicht in der Lage (z. B. aufgrund des Alters oder der Behinderung), kann das auch eine Drittperson übernehmen, diese muss jedoch im selben Haushalt leben (Eltern, Partner). Darüber hinaus muss mindestens eine externe Notfallperson genannt und ein entsprechendes Formular unterzeichnet werden, um zu gewährleisten, dass der Hund im Notfall oder auch bei Bedarf oder zur Entlastung in Obhut genommen werden kann. Im Rahmen der Notfallregelung werden zudem weitere Dinge festgelegt, zum Beispiel, was mit dem Hund geschehen soll, wenn der Assistenznehmer verstirbt. Hochrechnungen zufolge kommt tierische Assistenz letztlich lediglich für 0,6 Prozent aller Menschen mit Behinderung infrage.
Welche Hunde sind geeignet?
Grundsätzlich lassen sich viele Rassen und natürlich auch Mischlinge zu Assistenzhunden ausbilden. Manchmal lebt bereits ein allenfalls für die Ausbildung geeigneter Hund bei der betroffenen Person. Wichtig ist, dass es sich um einen Hund handelt, der neben den Grundvoraussetzungen (freundliches Wesen, keine unangemessene
Abbildung 2: Türaufkleber für die Freigabe des Eintritts für Assistenzhunde (kann bei SwissHelpDogs gratis bezogen werden)
Die private Ausbildung basiert auf dem Grundsatz der assistierten Inklusion. Inklusion bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Klient so früh und so umfänglich wie möglich unter Anleitung eines spezialisierten Assistenzhundetrainers in die Ausbildung seines Hundes eingebunden wird. Deshalb lebt der Hund spätestens mit Beginn der Ausbildung bei der betroffenen Person. Wenn aufgrund der Beeinträchtigung bestimmte Ausbildungsschritte für den Klienten nicht umsetzbar oder adäquat trainierbar sind, übernimmt diese der Fachtrainer. Diese Ausbildungsform wird vorwiegend bei Hunden mit sensitiven Hilfsleistungen wie bei Warn- und Geleithunden gewählt, um möglichst früh eine wirksame Bindung zu erzielen. Die Ausbildung dauert bei beiden Varianten nach internationalen Standards zwei bis drei Jahre. Am Ende der Ausbildung nehmen unabhängige Experten eine Prüfung ab. Danach wird das Mensch-Hund-Team weiter betreut und regelmässig überprüft.
Sonderrechte von Assistenzhunden
Verschiedene rechtliche Bestimmungen verpflichten zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Nicht nur Bund, Kantone und Gemeinden, sondern auch private Unternehmer und Dienstleister
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müssen ihr Angebot so gestalten, dass Menschen mit Beeinträchtigungen grundsätzlich ohne Hindernis und ohne fremde Hilfe Zugang zum Angebot haben. Auch die UN-Behindertenkonvention fordert explizit Massnahmen im Umgang mit tierischer Assistenz und deren diskriminierungsfreien Nutzung anstelle oder in Ergänzung der menschlichen, technischen oder objektbezogenen Assistenz. Deshalb gilt für Hunde, die bei einer anerkannten Organisation eine Ausbildung zum Assistenzhund absolvieren oder absolviert haben, ein praktisch uneingeschränktes Zutrittsrecht. Die Anwendung eines generellen Hundeverbots stellt für Menschen, die auf die Begleitung ihres Assistenzhundes angewiesen sind, eine unzulässige Diskriminierung im Sinne des Gesetzes dar. Deshalb haben Assistenzhunde auch dort Zutritt, wo Hunde normalerweise nicht erlaubt oder erwünscht sind. Enthält eine Hausordnung ein generelles Hundeverbot, muss die entsprechende Bestimmung um eine Ausnahmeregelung für Assistenzhunde erweitert werden. Die Erteilung eines Hausverbots aufgrund des Hausrechts kann zwar grundsätzlich völlig willkürlich erfolgen und obliegt allein dem Hausherr. Dieses Recht ist jedoch beschränkt. Sobald man seine Räumlichkeiten der Allgemeinheit zugänglich macht, endet das Hausrecht dort, wo Diskriminierung beginnt (BehiG, Art. 6).
Zutrittsverweigerung = Diskriminierung
Gemäss Behindertengleichstellungsgesetz liegt eine diskriminierende Benachteiligung vor, wenn die Verwen-
Kasten 1:
Empfehlungen für Spitäler
● Assistenzhunde dürfen nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises in Eingangshallen, Empfang, Loge, Durchgangsbereiche, Warteräume, Ambulatorien, Behandlungs-, Aufenthalts-, Beherbergungs- und/oder Untersuchungsräume sowie Notaufnahmen mitgenommen werden.
● Assistenzhunde dürfen in offene, dem allgemeinen Publikumsverkehr zugängliche Bettenstationen und Patientenzimmer mitgenommen werden.
● Assistenzhunde haben gemäss Hygieneverordnung des EDI (HyV, Art. 14) ein explizites Zutrittsrecht in Gastronomiebereiche (z. B. Cafeteria).
● Der Hund darf nicht in Kontakt mit offenen Wunden kommen. ● Bei stationärem Aufenthalt: keine Rohfleisch-Fütterung (keine Kühlmöglichkeit,
zieht Insekten an). ● Bei stationärem Aufenthalt: schriftliche Gewährleistung einer Drittperson, welche
bestätigt, dass der Hund regelmässig bewegt und versäubert wird, wenn der Patient dazu nicht selbst in der Lage ist, sowie dass der Hund nötigenfalls (z. B. bei Zustandsverschlechterung) umgehend in Obhut genommen werden kann. ● Bereiche, die ein besonderes Mass an Hygiene erfordern und in der Regel nicht mit Strassenschuhen betreten werden (z. B. OP-Räume), sind auch für Hilfshunde tabu. ● Personal und Patienten dürfen den Hund nicht ablenken, füttern oder streicheln. ● Gemäss Bulletin des Nationalen Zentrums für Infektionsprävention (Swissnoso*) gelten im Zusammenhang mit Hilfshunden keine speziellen Hygienemassnahmen (Händedesinfektion vor und nach Patientenkontakt; Standardreinigung für Räume, in denen sich der Hund aufgehalten hat).
*Marshall J et al.: Therapie- und Blindenführhunde im Spitalbereich: Prävention von nosokomialen Zoonosen. Swissnoso Bulletin. 2005;12(4):30-32. siehe auch: www.guidelines.ch/page/1568/therapie-und-blindenfuehrhunde-im-spital
dung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger Assistenz erschwert wird. Wenn betroffenen Menschen wegen ihres Assistenzhundes der Zutritt beziehungsweise der Aufenthalt erschwert oder verweigert wird, sei es durch Ausschliessung (Zutrittsverbot mit Assistenzhund oder Einschränkung auf bestimmte Bereiche), durch Erschwerung (z. B. Aufforderung, auf den Hund zu verzichten oder diesen draussen anzubinden) oder Verweigerung angemessener Massnahmen (z. B. keine Ausnahmen vom Hundeverbot für Assistenzhunde), liegt eine Diskriminierung vor. Eine Benachteiligung und somit eine Diskriminierung liegt aber auch vor, wenn eine Behinderung gegenüber einer anderen Behinderung schlechter gestellt wird (z. B. wenn lediglich Blindenführhunde zugelassen werden, nicht aber Behindertenbegleithunde). Häufig steckt hinter einer Diskriminierung keine böse Absicht, sondern einfach Unsicherheit oder Unwissenheit über Assistenzhunde und deren Sonderrechte. Manchmal sind es überholte Vorstellungen über Menschen mit (ggf. unsichtbaren) Behinderungen, manchmal Befürchtungen, dass ein Hund als störend empfunden werden könnte, und manchmal auch die Sorge über Unstimmigkeiten mit «normalen» Hundehaltern. Wir empfehlen eine offene, proaktive Kommunikation, zum Beispiel durch Anbringung eines Aufklebers (Abbildung 2) im Eingangsbereich und/oder durch eine entsprechende Ergänzung der jeweiligen Weisungen (z. B. Hausordnung/Website), zum Beispiel gemäss nachstehendem Beispiel: «Im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zur Behindertengleichstellung sind Assistenzhunde (Blindenführ- und Behindertenbegleithunde) vom allgemeinen Hundeverbot ausgenommen, sofern ein Nachweis einer anerkannten Ausbildungsorganisation vorgelegt werden kann.» Gleichzeitig wird dadurch auch die gesetzliche Pflicht erfüllt, entsprechende Vorschriften so anzupassen, dass Benachteiligungen von behinderten Menschen aufgehoben sind.
Zutritt zu Arztpraxen, Spitälern und anderen Gesundheitseinrichtungen
Die Annahme, dass ein Hund in Praxen oder Kliniken aus hygienischen Gründen nichts zu suchen hat, ist veraltet. Zahlreiche Studien und verschiedene Veröffentlichungen haben klargestellt, dass ein Hund nicht mehr Schmutz, Krankheiten oder Bakterien mitbringt als ein Mensch in normalen Strassenschuhen (oder ein Rollstuhl, ein Kinderwagen usw.) und dass die Übertragung von Krankheitserregern auf andere Patienten oder auf das Personal unwahrscheinlich ist. Darüber hinaus senken die für Assistenzhunde geltenden erweiterten Hygienemassnamen (regelmässige Pflege, engmaschige parasitäre Prophylaxe, erweiterte Impfpflicht und regelmässige tierärztliche Kontrollen) das Risiko für eine Übertragung von Erregern auf das bevölkerungsübliche Mass, sodass von Assistenzhunden keinerlei gesundheitliche Gefahr ausgeht. Um ein Mitnahmeverbot für Assistenzhunde durchzusetzen, müssten erhebliche Gründe vorgebracht werden. Argumente aus hygienischer oder infektionspräventiver Sicht reichen nicht aus. Das geht auch aus einem kürzlich gefassten Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichts hervor: Die Verfassungsrichter bezogen sich bei
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einem Verfahren um den Zutritt zu einer Arztpraxis mit Blindenführhund auf das Robert-Koch-Institut und die Deutsche Krankenhausgesellschaft, wonach aus hygienischer Sicht keine Einwände gegen die Mitnahme von Assistenzhunden bestünden. Ein Verbot zur Mitnahme eines Assistenztieres benachteilige betroffene Menschen in verfassungswidriger Weise, hiess es im Urteil. Da sich das Urteil wesentlich auf die Vorgaben der UN-Behindertenkonvention stützt, welche seit 2014 ebenso für die Schweiz gilt, kann davon ausgegangen werden, dass auch Schweizer Gerichte diesem Urteil folgen würden. SwissHelpDogs hat in Zusammenarbeit mit Fachinstanzen folgende generelle Empfehlungen im Umgang mit Assistenztieren herausgegeben: ● Die Mitnahme des Assistenzhundes soll, wann immer
möglich, mitgeteilt werden. ● Der Hund muss durch Tragen der Kennzeichnungs-
decke als «Tier mit besonderer Funktion» für die Umwelt erkennbar sein. ● Der Assistenzhundeführer hat den Assistenzhundeausweis mitzuführen und auf Wunsch vorzulegen. ● Bei wetterbedingten Verunreinigungen muss der Hund samt Pfoten abgetrocknet/gereinigt werden. ● Der Assistenzhund hat sich zu benehmen und darf Personen, Umwelt oder Betriebsabläufe nicht stören. ● Der Assistenzhund ist an der Leine zu führen und unter Aufsicht zu halten, es sei denn, die Leine verunmöglicht die Erbringung einer Assistenzleistung. Spezielle Empfehlungen für Praxen und Spitäler sind in den Kästen 1 und 2 zusammengefasst.
Nachweis zeigen lassen
Tatsächlich steckt auch in der Schweiz längst nicht mehr unter jeder Kennzeichnungsdecke ein echter Assistenzhund. Darüber hinaus ist die Kennzeichnung in der Schweiz nicht einheitlich geregelt und variiert je nach Ausbildungsstätte, Einsatzgebiet des Hundes oder Bedarf des Halters, sodass unterschiedliche Formen und Farben von Schabracken anzutreffen sind.
Kasten 2:
Empfehlungen für Praxen
● Assistenzhunde dürfen nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises in Empfangsbereiche, Warteräume, Sprechzimmer und (minimalinvasive) Behandlungsräume inklusive des internen Labors mitgenommen werden.
● Bereiche, die ein besonderes Mass an Hygiene erfordern und in der Regel nicht mit Strassenschuhen betreten werden (z. B. OP-Räume), sind auch für Hilfshunde tabu.
● Sollte eine Trennung des Patienten vom Hund erforderlich sein, muss der Hund im Bereich der Rezeption unter Aufsicht des Praxispersonals verbleiben können.
● Personal und Patienten dürfen den Hund nicht ablenken, füttern oder streicheln. ● Gemäss Bulletin des Nationalen Zentrums für Infektionsprävention (Swissnoso*)
gelten im Zusammenhang mit Hilfshunden keine speziellen Hygienemassnahmen (Händedesinfektion vor und nach Patientenkontakt; Standardreinigung für Räume, in denen sich der Hund aufgehalten hat).
*Marshall J et al.: Therapie- und Blindenführhunde im Spitalbereich: Prävention von nosokomialen Zoonosen. Swissnoso Bulletin. 2005;12(4):30-32.
Damit sich Gesundheitseinrichtungen vor Missbrauch der Assistenzhundesonderrechte schützen können, wird empfohlen, die Vorlage eines entsprechenden Nachweises zu verlangen.
Korrespondenzadresse: SwissHelpDogs Schweizer Fach- & Koordinationsstelle für Assistenzhunde Oberfeldweg 5 4704 Niederbipp BE E-Mail: info@swisshelpdogs.ch www.swisshelpdogs.ch
Dieser Beitrag ist eine leicht bearbeitete und gekürzte Version der Infodokumentation für Gesundheitseinrichtungen von SwissHelpDogs.
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