Transkript
Schwerpunkt
Kinder als Zeugen häuslicher Gewalt
In der Schweiz trifft die Polizei mindestens 20-mal pro Tag auf Kinder, die Gewalt zwischen Mutter und Vater mitansehen mussten (1). Man schätzt, dass in der Schweiz jährlich mindestens 27 000 Kinder von häuslicher Gewalt mitbetroffen sind, davon überproportional viele im Alter von 0 bis 6 Jahren (2). Das Miterleben von Gewalt zwischen nahen Bezugspersonen wird gemäss Kinderrechtskonvention Artikel 19 als Form psychischer Gewalt beziehungsweise emotionaler Verwahrlosung anerkannt.
Von Daniel Beutler
Häusliche Gewalt wird immer noch sehr häufig als Privatangelegenheit angesehen. Lange Zeit wurden die Auswirkungen des Miterlebens häuslicher Gewalt auf Kinder und Jugendliche stark unterschätzt. Bis in die 1970er-Jahre wurde häusliche Gewalt nicht als Belastungsfaktor wahrgenommen. Erste grössere Studien im deutschsprachigen Raum zum Thema «Kinder und häusliche Gewalt» wurden erst Ende der 1990er-Jahre publiziert. In den letzten Jahren hat die Forschung das Thema intensiver aufgenommen und die Auswirkungen auf betroffene Kinder und Jugendliche untersucht. Für betroffene Kinder bedeutet das Erleben von häuslicher Gewalt eine grosse Belastung, die sich oft in Verhaltensauffälligkeiten äussert. Die miterlebte Gewalt manifestiert sich in unterschiedlichen Formen und unterschiedlichen Schweregraden.
Definition
Als häusliche Gewalt werden alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt bezeichnet, welche innerhalb der Familie oder des Haushalts respektive zwischen den Partnern vorkommen, und zwar unabhängig davon, ob der Täter beziehungsweise
die Täterin denselben Wohnsitz wie das Opfer hat oder hatte (3, 4). Auch die Gewalt von Minderjährigen gegenüber ihren Eltern, Geschwistern oder in ihren Partnerschaften gilt als häusliche Gewalt. Mitbetroffenheit bedeutet für die Kinder, dass sie psychische, physische oder sexuelle Gewalt zwischen den Eltern wahrnehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie die Gewalt beobachten, die Gewalt hören oder die Folgen von Gewalt, die in ihrer Abwesenheit stattgefunden hat, wahrnehmen.
Rechtliche Grundlagen
Seit dem 1. April 2004 sind Straftaten in Ehe und Partnerschaft Offizialdelikte. Das bedeutet, dass diese Delikte von der Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen verfolgt werden müssen, wenn sie ihr zu Kenntnis gelangen, ohne dass das Opfer eine Strafanzeige einreichen muss. Dazu gehören gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) folgende Straftaten: ● einfache Körperverletzung (Art. 123/2 StGB) ● wiederholte Tätlichkeit (Art. 126/2 StGB) ● Drohung (Art. 180/2 StGB) ● sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) ● Vergewaltigung (Art. 190 StGB).
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Auf Ersuchen des Opfers kann das Strafverfahren sistiert
werden, wenn dadurch die Situation des Opfers stabili-
siert oder verbessert wird (Einstellung des Verfahrens bei
häuslicher Gewalt Art. 55a StGB). Dies gilt jedoch nicht
bei sexueller Nötigung oder Vergewaltigung. Ausserdem
wurden auf kantonaler Ebene sogenannte Gewaltschutz-
gesetze installiert, die den Umgang zwischen den Par-
teien regeln und zum
Zirka 40 Prozent aller polizei- Beispiel Wegwei-
lich registrierten Straftaten
sungs- und Fernhalte-
sind häusliche Gewalt, und
massnahmen bein-
in über der Hälfte der Fälle
halten. Zudem erfolgt
sind Kinder mitbetroffen oder in den meisten Kan-
direkt involviert.
tonen bei Polizeiein-
sätzen im Rahmen
von häuslicher Gewalt eine Meldung an die zuständige
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wenn Kinder
beteiligt sind respektive im gleichen Haushalt leben. Op-
fer von häuslicher Gewalt haben gemäss Opferhilfege-
setz Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch die
kantonalen Opferhilfestellen. Opferhilfestellen sind spe-
zialisierte Beratungsstellen, welche den Opfern von Ge-
walttaten medizinische, psychologische, materielle und
juristische Hilfe vermitteln. Die Leistungen der Opferhilfe sind unentgeltlich und vertraulich.
Epidemiologie
Häusliche Gewalt wird auch als «unsichtbare» Gewaltform bezeichnet, da von einer hohen Dunkelziffer auszugehen ist. Offizielle nationale Zahlen liefern in der Schweiz die polizeiliche Kriminalstatistik und die Opferhilfestatistik. Gemäss der polizeilichen Kriminalstatistik des Bundesamts für Statistik gab es in der Schweiz im Jahr 2020 insgesamt über 20 000 Fälle von häuslicher Gewalt. Zirka 40 Prozent aller polizeilich registrierten Straftaten sind häusliche Gewalt. Am häufigsten kam es dabei zu Tätlichkeiten, Drohungen und Beschimpfungen. In 10 Prozent der Fälle, das heisst über 2000-mal, kam es zu einfacher Körperverletzung (5) (siehe Abbildung). Eine Auswertung von Polizeiinterventionen bei häuslicher Gewalt im Kanton Bern zeigte, dass in über der Hälfte der Fälle Kinder mitbetroffen oder direkt in die Gewaltvorkommnisse involviert sind. Von den betroffenen Kindern sind 30 Prozent zwischen 0 und 3 Jahre alt (6). Kinder, welche in einem Kontext von häuslicher Gewalt aufwachsen, erleben zudem häufiger selbst auch Gewalt als andere Kinder. In einer nicht repräsentativen Befragung von 2017 wurden 8317 Jugendliche in 10 Kantonen zu den Erziehungserfahrungen im Elternhaus befragt. Dabei gaben 21 Prozent der Jugendlichen an, in der Vergangenheit beobachtet zu haben, dass sich ihre Eltern gegenseitig körperliche Gewalt angetan haben (7). Wie häufig Kinder und Jugendliche von häuslicher Gewalt betroffen sind, zeigen auch folgende Zahlen: ● Bei mehr als der Hälfte der Polizeieinsätze wegen
häuslicher Gewalt sind Kinder und Jugendliche involviert (6). ● Jeder 5. Jugendliche hat in der Vergangenheit Gewalthandlungen zwischen seinen Eltern beobachtet (7). ● J ede 5. Kindeswohlgefährdung erfolgt in der Schweiz aufgrund miterlebter Gewalt zwischen den Eltern (8).
Abbildung: Häusliche Gewalt in der Schweiz 2020, Verteilung nach Straftatbeständen (Stand: 15.2.2021). Bundesamt für Statistik: Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), Jahresbericht 2020 der polizeilich registrierten Straftaten, Neuchâtel 2021.
Welche Folgen hat das Miterleben häuslicher Gewalt für die Kinder?
Für die Kinder sind die Folgen des Miterlebens von häuslicher Gewalt vielfältig, und sie umfassen ein breites Spektrum an psychischen und physischen Symptomen. Die Auswirkungen des Miterlebens häuslicher Gewalt können sehr stark denjenigen ähneln, die nach einer direkten Misshandlung des Kindes auftreten. Im Kleinkindesalter besteht zudem ein erhöhtes Risiko, dass das Kind zwischen die Gewalthandlungen der Partner gerät und dabei selbst verletzt wird. Kinder, die in Familien mit häuslicher Gewalt aufwachsen, erleiden häufig auch eine emotionale Vernachlässigung, da die Eltern oft selbst nicht genügend Ressourcen haben, um auf die Bedürfnisse ihrer Kinder einzugehen. Eine die Misshandlung beweisende psychische Symptomatik gibt es nicht. Die Kinder können Verhaltensauffälligkeiten aufweisen, welche sich je nach Alter des Kindes unterschiedlich äussern können. Oft finden sich jedoch keine Symptome. In der Tabelle werden typische psychische Symptome oder Verhaltensauffälligkeiten in unterschiedlichen Altersgruppen aufgelistet. Kinder, die häusliche Gewalt erfahren haben, tragen ein erhöhtes Risiko, im Erwachsenenalter selbst Partner-
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Tabelle:
Typische psychische Symptome oder Verhaltensauffälligkeiten nach Miterleben häuslicher Gewalt oder direkter Misshandlung
Kleinkinder
Schulkinder Jugendliche
Ängste, Sprachentwicklungsstörungen, Regression, Unsicherheit, Unverständnis
Somatisierung, Ängste, Wut, Aggressivität, Alpträume, Schuldgefühle
depressive Störungen, Suizidneigung, Somatisierung, Wut, Aggression, delinquentes Verhalten, Schuldgefühle, Suchtverhalten (Drogen-/ Alkoholabusus)
schaftsgewalt zu erleben oder auszuüben. Untersuchungen in Bezug auf die Folgen von in der Kindheit und Jugend erlebter häuslicher Gewalt ergaben folgende generellen Erkenntnisse (9): ● D ie Folgen sind dosisabhängig. Eine grössere Intensität
an Gewalt, die Kombination von verschiedenen Gewaltformen und eine längere Dauer des Gewalterlebens gehen mit schwerwiegenderen Auswirkungen einher. ● Die Folgen sind vom Entwicklungszeitpunkt abhängig. Die Auswirkungen von Gewalterfahrungen, aber auch fördernde und schützende Einflüsse unterscheiden sich je nach Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen. ● Schutzfaktoren spielen eine wichtige Rolle. Fördernde und schützende Faktoren wie zum Beispiel ein stabiles, unterstützendes soziales Umfeld oder Erfahrungen von Selbstwirksamkeit beeinflussen, wie Kinder mit Belastungen umgehen. Insgesamt kann gesagt werden, dass miterlebte häusliche Gewalt die Wahrscheinlichkeit von Misshandlung und Vernachlässigung im Kindesalter sowie von Paargewalt im Erwachsenenalter erhöht. Es gibt schützende Faktoren, die dazu beitragen, dass sich Kinder trotz der Gewalterlebnisse gesund entwickeln.
Intervention und Prävention
Oft werden Kinder im Rahmen von häuslicher Gewalt übersehen, oder die Sicht auf die Situation des Kindes geht verloren, weil sich viele Hilfs- und Unterstützungsangebote auf die Erwachsenen konzentrieren. Für die Kinder bedeutet das Miterleben häuslicher Gewalt eine Gefährdung, welche möglichst zeitnahes Handeln erfordert. Eine wirksame Unterstützung von Kindern setzt voraus, dass die Mitbetroffenheit der Kinder erkannt und rasch gehandelt wird. Oft sind in diesen Situationen viele Fachleute und Institutionen involviert. Eine gute Zusammenarbeit und Vernetzung zwischen den Fachleuten und involvierten Stellen ist deshalb von enormer Bedeutung. Gesundheitsfachpersonen, insbesondere Kinderärztinnen und -ärzten, kommt eine besondere Rolle in der Früherkennung von häuslicher Gewalt zu. So begleiten sie die Kinder mit ihren Familien oft von der Geburt bis ins junge Erwachsenenalter. Untersuchungen haben jedoch ergeben, dass der Wissensstand bei Gesundheits-
fachpersonen zu Massnahmen der Früherkennung von häuslicher Gewalt und der daraus resultierenden Kindeswohlgefährdung unzureichend ist (10). Ausserdem gibt es keinen wissenschaftlichen und fachlichen Konsens darüber, wie Früherkennung von häuslicher Gewalt und Kindeswohlgefährdung erfasst und angegangen werden soll. In der Schweiz existieren verschiedene Früherkennungsinstrumente. Es handelt sich dabei jedoch vor allem um nicht standardisierte Leitfäden und nicht um standardisierte Instrumente. Keines der Schweizer Instrumente wurde bisher wissenschaftlich evaluiert (11). Als Massnahmen zur Früherkennung kommen das universelle Screening (eine Abklärung wird routinemässig bei allen Angehörigen einer bestimmten Population durchgeführt, unabhängig davon, ob ein Verdacht besteht oder nicht) oder das verdachtsinduzierte Vorgehen infrage. Beim verdachts-
induzierten Vorgehen Von den betroffenen Kindern wird eine Befragung nur sind 30 Prozent zwischen durchgeführt, wenn ein 0 und 3 Jahre alt.
Verdacht auf häusliche Gewalt besteht. Bei 159 Gesundheitsfachpersonen in der Schweiz (u. a. Pädiatrie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendpsychiatrie) wurde eine telefonische Befragung zur Anwendung von Screeninginstrumenten zu häuslicher Gewalt durchgeführt. Die Umfrage zeigte, dass 82 Prozent ein verdachtsinduziertes Vorgehen verwenden und nur 11 Prozent ein standardisiertes Instrument (12). Gegen ein universelles Screening gibt es insgesamt grosse Bedenken. Als Gründe dagegen werden von den Gesundheitsfachpersonen unter anderem Zeitmangel, Gefahr des Vertrauensverlustes und das Fehlen von geeigneten Instrumenten angegeben (13). Die in der Studie von Krüger et al. (12) befragten Pädiaterinnen und Pädiater nutzen vor allem das Gespräch mit den Familien und die Anamnese zur Früherkennung. Von den in derselben Studie befragten Gesundheitspersonen gaben über 60 Prozent an, dass sie in Bezug auf das Vorgehen bei Verdacht auf innerfamiliäre Gewalt unsicher seien
Beratungsstellen
Für Gesundheitsfachpersonen ● Opferberatungsstellen: www.opferhilfe-schweiz.ch ● Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) ● Kinderschutzgruppen der Schweizer
Kinderkliniken
Für Betroffene ● Dargebotene Hand, Tel. 143 ● Pro Juventute, Tel. 147 ● Opferberatungsstellen: www.opferhilfe-schweiz.ch ● Interventionsstellen gegen häusliche Gewalt ● Elternnotruf (Tel. 0848 35 45 55), www.elternnotruf.ch ● Kinderschutz Schweiz: www.kinderschutz.ch ● Frauenhäuser (über Polizei oder Opferhilfe)
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und entsprechende Leitlinien fehlten. In diesem Punkt
gibt es einen grossen Unterschied zwischen Gesundheits-
fachpersonen in Spitälern und denjenigen in der Praxis.
Der Zugang zu entsprechenden Stellen (Kinderschutz-
gruppen, Sozialdienst) ist in den Spitälern einfacher.
In den Niederlanden wurde ein Protokoll zum Screening
von Notfallpatienten auf Erwachsenennotfallstationen
eingeführt, um Kindeswohlgefährdungen und Kindes-
misshandlungen früh zu erkennen und den Familien so-
wie den betroffenen Kindern frühzeitig Hilfe und Unter-
stützung zukommen zu lassen. Patientinnen und
Patienten, die nach häus-
Miterlebte häusliche Gewalt erhöht die Wahrscheinlichkeit von Misshandlung und Vernachlässigung im Kindesalter sowie von Paargewalt im Erwachsenenalter.
licher Gewalt, Substanzabusus, Suizidversuch oder mit einer schweren psychiatrischen Erkrankung in die Notfallstation eingeliefert wurden, wurden befragt, ob sie Kinder
unter 18 Jahren hätten.
Wurde dies bejaht, erfolgte eine Meldung an die Behör-
den. In über 90 Prozent der Fälle lag eine Kindeswohl-
gefährdung vor, 73 Prozent der Fälle waren bisher noch
nicht erfasst. Dieses Protokoll mit dem Namen «The
Hague-Protocol» wurde in den Niederlanden nach einem
Pilotprojekt flächendeckend eingeführt (14). In der
Schweiz wurde ein ähnliches Pilotprojekt auf Notfallsta-
tionen von Erwachsenenspitälern des Kantons Zürich
durchführt (15). Die Schweizerische Gesellschaft für Pä-
diatrie (SGP) hat die Checklisten zur Vorsorgeuntersu-
chung im Jahr 2011 revidiert und bezüglich Früherfas-
sung von Kindesmisshandlung und häuslicher Gewalt
ergänzt (16).
Zusammenfassend kann man sagen, dass Gesundheits-
fachpersonen regelmässige Schulungen zu diesen The-
men brauchen. Es müssen geeignete Screeninginstru-
mente entwickelt und evaluiert werden. Studien zur
Frage, welche Screeningmethode am besten geeignet
sei, liefern nach wie vor widersprüchliche Resultate.
Fazit
● K inder sind in hohem Masse von häuslicher Gewalt mitbetroffen.
● Kinder bekommen häusliche Gewalt immer mit. ● Das Miterleben von häuslicher Gewalt stellt eine Ge-
fährdung des Kindeswohls dar. ● Häusliche Gewalt erhöht das Risiko für Kinder, selbst
misshandelt zu werden. ● Um von häuslicher Gewalt mitbetroffene Kinder wirk-
sam zu unterstützen, ist rasches und vernetztes Handeln erforderlich. ● Bei Gesundheitsfachpersonen ist das Thema noch ungenügend verankert. ● Es müssen geeignete Screeningmethoden entwickelt werden.
Korrespondenzadresse:
Dr. Daniel Beutler
FMH Kinder- und Jugendmedizin, Leiter Kinderschutzgruppe
Universitäts-Kinderspital beider Basel
Postfach, Spitalstrasse 33
4056 Basel
E-Mail: daniel.beutler@ukbb.ch
Interessenlage: Der Autor erklärt, dass keine Interessenkonflikte im Zusammenhang mit
diesem Beitrag bestehen.
Literatur: 1. Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (Hrsg.). «Monitoring Häusliche Gewalt» im Kanton Basel-Stadt. Berichterstattung an den Departementsvorsteher, RR Hanspeter Gass. Basel, 2012. 2. Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann, Bulletin 2013:80. 3. Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sog. Istanbul-Konvention), Art. 3 lit. B. 4. Commitee on the Rights of the Child: General Comment No. 13. Article 19: The right of the child to freedom from all forms of violence. 2011. 5. Bundesamt für Statistik: Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), Jahresbericht 2020 der polizeilich registrierten Straftaten, Neuchâtel 2021. 6. Egger T et al.: Pilotprojekt Kindesschutz bei häuslicher Gewalt im Kanton Bern, Schlussbericht der externen Evaluation. 2013. 7. Baier D et al.: Elterliche Erziehung unter besonderer Berücksichtigung elterlicher Gewaltanwendung in der Schweiz. ZHAW Zürich, 2018. https://doi.org/10.21256/zhaw4863. 8. Optimus-Studie: Kindeswohlgefährdung in der Schweiz. Formen, Hilfen, fachliche und politische Implikation. Zürich: UBS Optimus Foundation, 2018. 9. Masten AS, Barnes AJ. Resilience in Children: Developmental Perspectives. Children (Basel). 2018;5(7):98 10. Thackeray JD et al. and The Committee on Child Abuse and Neglect, and the Committee on Injury, Violence, and Poison Prevention: Intimate Partner Violence: The Role of the Pediatrician. Pediatrics. 2010;125:1094-1100. 11. Früherkennung innerfamiliärer Gewalt bei Kindern durch Gesundheitsfachpersonen; Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 12.3205 Feri Yvonne vom 15. März 2012. 12. Krüger P et al.: Übersicht und evidenzbasierte Erkenntnisse zu Massnahmen der Früherkennung innerfamiliärer Gewalt bzw. Kindeswohlgefährdungen. Beiträge zur sozialen Sicherheit, 1/18. Bern: BSV, 2017. 13. Dowd DM et al.: Mothers’ and Health Care Providers’ Perspectives on Screening for Intimate Partner Violence in a Pediatric Emergency Departement. Arch Pediatr Adolesc Med. 2002;156:794-799. 14. Diderich HM et al.: A new protocol for screening adults presenting with their own medical problems at the Emergency Department to identify children at high risk for maltreatment. Child Abuse & Neglect. 2013;37(12):1122-1131. 15. Staubli G et al.: Screening von Patienten auf Erwachsenennotfallstationen bezüglich Kindswohlgefährdung. Masterthese, Kinderschutzgruppe Kinderspital Zürich, 2018. https://bullmed.ch/fileadmin/content/blog/pdfs/Pilotversuch_SPEK_.pdf 16. Schweizerische Gesellschaft für Pädiatrie: Checklisten Vorsorgeuntersuchungen (4. Aufl.), 2011. https://cdn.paediatrieschweiz.ch/production/uploads/2020/05/ Checklist_Vorsorgeunt_Formular_2017_DE-5.pdf
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