Transkript
Gewalt in der Schule
Wer trägt die Verantwortung?
Schwerpunkt
Im Mittelpunkt der Diskussion um Gewalt in der Schule steht oft die Frage, wer bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Jugendlichen in der Schule letztlich intervenieren muss und wer juristisch gesehen die Verantwortung trägt. Sind es die Lehrpersonen? Wann muss die Schulleitung eingeschaltet werden? Welche Rolle kommt den Eltern der involvierten Jugendlichen zu? Wann gilt es, die Polizei oder die Jugendanwaltschaft beizuziehen?
Von Géraldine Bläsi und Philipp von Wartburg
Gewalt in der Schule beziehungsweise Gewalt unter Jugendlichen und Kindern im Schulkontext ist ein Thema, welches stark polarisiert und in den Medien auch immer wieder heftig diskutiert wird. Die Medien fokussieren sich gerne auf Extremfälle und Einzelschicksale. Eine nüchterne Informationsvermittlung findet kaum mehr statt (1). Konflikte gehören jedoch zum gesellschaftlichen Alltag. Physische und psychische Gewalt ist, wie in unserer Gesellschaft, so auch im Schulalltag, permanent existent (2).
Ein typischer Fall
In der Schule wird der 13-jährige Simon von zwei Schülern aus der Parallelklasse immer wieder schikaniert. Dies äussert sich in Beschimpfungen auf dem Pausenhof und kleineren körperlichen Auseinandersetzungen. Eines Tages eskaliert die Situation, und Simon wird von den beiden auf dem Pausenhof in der grossen Pause verprügelt. Er wird mit Schlägen und Fusstritten gegen den Körper und teilweise auch gegen den Kopf traktiert. Zu Hause werden die Eltern von Simon auf seine Verletzungen aufmerksam, und er erzählt ihnen anschliessend, was auf dem Pausenhof genau vorgefallen ist. Wie geht es jetzt weiter?
Der Gang zum Arzt
Grundsätzlich liegt es zunächst im Ermessen der Eltern, zu entscheiden, ob wegen der Verletzungen ein Besuch beim Arzt notwendig erscheint oder nicht. Nach einem solch gewalttätigen Übergriff, wie er in diesem Beispiel beschrieben wird, erscheint es jedoch sinnvoll, möglichst zeitnah den Haus- oder Kinderarzt aufzusuchen, der sich
die Verletzungen des Jugendlichen genauer ansieht und
in einem ärztlichen Bericht dokumentiert.
Der behandelnde Arzt sollte die Verletzungen des Kindes
möglichst präzis und wenn möglich auch zusätzlich mit
Fotos dokumentieren. Falls es im Zusammenhang mit
einem möglichen Gewaltdelikt zu einer allfälligen Anzei-
ge kommt, ist es für die Strafverfolgungsbehörden immer
sehr hilfreich, wenn nebst dem medizinischen Bericht
auch noch Auf-
nahmen der Verletzungen vorhanden sind, welche dem Bericht bei-
Der behandelnde Arzt sollte die Verletzungen möglichst auch mit Fotos dokumentieren.
gelegt werden
können. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang aller-
dings, dass beispielsweise Hämatome – je nach Tiefe der
Gefässverletzung – auch erst nach einigen Tagen sichtbar
werden können.
Bei schwerwiegenden Verletzungen hat der behandelnde
Arzt den Jugendlichen an ein Spital zu überweisen. In
einem solchen Fall sollte der Arzt die Eltern des Jugend-
lichen auch darauf hinweisen, dass nun mit Blick auf die
Schwere der Verletzungen auch die Polizei eingeschaltet
werden sollte.
Die Polizei kann in einem solchen Fall entscheiden, ob
allenfalls auch das örtliche Institut für Rechtsmedizin
(IRM) ausrücken und die Verletzungen untersuchen soll.
Das IRM ist auf die Untersuchung und die Spurensiche-
rung im medizinischen, chemisch-toxikologischen und
molekularbiologischen Bereich spezialisiert. Es nimmt
eine neutrale und objektive Sichtweise in Bezug auf die
Verletzungen ein, während der behandelnde Arzt den
Jugendlichen und seine Eltern meist schon seit Jahren kennt und deshalb eine eher subjektive Sichtweise mitbringt. Aus juristischer Sicht ist es wichtig, dass dem Arztbericht möglichst viele Informationen bezüglich der Verletzun-
Es sind stets Personen männlichen und weiblichen Geschlechts gleichermassen gemeint. Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet.
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gen entnommen werden können, sodass die allenfalls später tätig werdende Strafverfolgungsbehörde die gewalttätige Auseinandersetzung rechtlich auch richtig einordnen kann.
Tätlichkeit oder Körperverletzung?
Bei den Körperverletzungsdelikten ist rechtlich insbeson-
dere die Abgrenzung zwischen der einfachen Körperver-
letzung (Art. 123 StGB) gegenüber der Tätlichkeit
(Art. 126 StGB) nicht immer ganz einfach.
Als blosse Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgen-
lose Angriff auf die körperliche Integrität (3). Eine typi-
sche Tätlichkeit ist beispielsweise die Ohrfeige, aber auch
Stösse und leichte Faust- und Fusstritte können darunter-
fallen (4). Es geht dabei um geringfügige Eingriffe in die
körperliche Integrität, die höchstens eine vorübergehen-
de Beeinträchtigung des Wohlbefindens mit sich bringen,
zum Beispiel klei-
Der Arztbericht sollte möglichst viel Information zu den Verletzungen enthalten, sodass eine gewalttätige Auseinandersetzung juristisch korrekt eingeordnet werden kann.
nere Schwellungen, Quetschungen, Schürf- und Kratzwunden (5). Von einer einfachen Körperverletzung wird gespro-
chen, wenn der
Angriff auf die körperliche Integrität nicht mehr als
gering bezeichnet werden kann und die Verletzung
Krankheitswert hat. Darunter fallen beispielsweise Schlä-
ge oder Fusstritte von einer gewissen Heftigkeit, welche
äussere oder innere Verletzungen und Schädigungen wie
unkomplizierte und verhältnismässig rasch ausheilende
Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen zur Folge
haben. Auch Quetschungen, Schürfungen und Kratz-
wunden können als einfache Körperverletzungen quali-
fiziert werden, vorausgesetzt, es handelt sich dabei eben
nicht nur um eine vorübergehende harmlose Störung des
Wohlbefindens (6).
Da medizinische Berichte für Laien oft komplex sind, soll-
te der behandelnde Arzt für allfällige Rückfragen stets
zur Verfügung stehen. Des Weiteren ist es wichtig, dass
sich der Arzt auch
Der Arzt soll sich auch zu den möglichen Folgen der Verletzungen äussern.
zu den möglichen Folgen der Verletzungen äussert, das heisst, ob über
den Arztbesuch
hinaus medizinische Unterstützung im Sinne von medi-
kamentöser Behandlung, Physiotherapie usw. notwendig
erscheint oder nicht.
Gewalt – (k)ein Thema für die Schulbehörde?
Nach einem Vorfall, wie im anfänglichen Beispiel beschrieben, ist die Schule unverzüglich zu informieren, sodass mit den zuständigen Lehrpersonen oder der Schulleitung besprochen werden kann, wie das weitere Vorgehen aussieht – das heisst, ob der Vorfall erst einmal schulintern mit den betroffenen Schülern aufgearbeitet und besprochen wird oder ob gegebenenfalls eine Anzeige bei der Polizei angebracht erscheint. Kommt es zwischen Kindern oder Jugendlichen zu gewalttätigen Auseinandersetzungen in der Schule, liegt
die juristische Verantwortlichkeit grundsätzlich bei den jeweiligen Lehrpersonen und der Schulleitung. Die Lehrpersonen und die Schulleitung haben während der Schulzeit eine umfassende Aufsichts- und Sorgfaltspflicht gegenüber den ihnen anvertrauten Schülern. Verletzt eine Lehrperson diese Pflichten, hat das unter Umständen zivil- und/oder strafrechtliche Folgen. Da sich die Schüler während der Schulzeit in der Obhut der Lehrpersonen befinden, müssen diese alles ihnen Zumutbare unternehmen, um die psychische und physische Integrität der ihnen anvertrauten Schüler zu schützen. Ausserhalb der Schulzeit und ausserhalb des Schulareals ist die Schule dagegen nicht verantwortlich. So sind also beispielsweise für den Schulweg wieder die Eltern beziehungsweise die Erziehungsberechtigten verantwortlich (7). Grundsätzlich sollte heute jede Schule über ein gewisses Netzwerk an Personen und Institutionen verfügen, auf welches bei gewalttätigen Vorkommnissen unter den Jugendlichen zurückgegriffen werden kann. Das kann ein spezielles schulinternes Krisenteam sein, der schulpsychologische Dienst oder eine externe Mediationsstelle. Die Schule sollte in jedem Fall bemüht und in der Lage sein, zuerst selbst Informationen zum Vorfall zu sammeln, diese Erkenntnisse zu beurteilen und letztlich zu entscheiden, ob Handlungsspielräume bestehen, welche Massnahmen allenfalls schulintern notwendig sind oder ob letztlich die Polizei eingeschaltet werden muss (8). Die Sorgfalts- und Aufsichtspflicht der Lehrpersonen darf allerdings auch nicht überspannt werden. Auch eine sehr engagierte und aufmerksame Lehrperson sieht nicht immer alles. Eine vollständige Überwachung und Kon trolle der Schüler ist weder möglich noch sinnvoll. Die Schule muss aber beispielsweise dafür sorgen, dass während der Pausen genügend Erwachsene auf dem Schulareal präsent sind und somit eine gute Aufsicht über die Schüleraktivitäten gewährleistet ist. Die Lehrkräfte müssen in diesem Zusammenhang auch bereit sein, in Gewaltsituationen schnell und entschlossen einzugreifen, und dies selbst in Situationen, in denen erstmals nur der Verdacht besteht, dass Gewalt stattfindet. Grundsätzlich sollte eher zu früh als zu spät eingegriffen werden, denn ein entschlossener und konsequenter Eingriff bringt klar zum Ausdruck, dass Gewalt nicht akzeptiert wird (9).
Mobbing
Eine besondere und in Schulen leider sehr häufig anzutreffende Form der Gewalt ist das Mobbing. Dabei geht es nicht um eine einmalige Gewalthandlung, sondern um eine gewisse Täter-Opfer-Beziehung, wobei ein bestimmtes Opfer über einen längeren Zeitraum schikaniert und unterdrückt wird und sich das Opfer auch nicht richtig dagegen wehren kann. Es besteht also ein gewisses Machtgefälle zwischen Täter und Opfer (10). Dabei kommt es sowohl zu Formen der körperlichen als auch der psychischen Gewalt. Ein Opfer wird beschimpft, bedroht, erpresst, es werden Gerüchte gestreut – oft wird heute auch anonym im Internet beleidigt (Cyber-Mobbing) (11) –, oder es kommt zu körperlichen Übergriffen (12). Mobbing wird strafrechtlich relevant, sobald es eine gewisse Dimension annimmt, also nicht mehr nur von kindischen Hänseleien ausgegangen werden kann, son-
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Das Wichtigste in Kürze
● Die Lehrpersonen haben während der Schulzeit eine umfassende Aufsichts- und Sorgfaltspflicht gegenüber der ihnen anvertrauten Schülern, und sie sind juristisch für sie verantwortlich.
● Wird schulintern nicht auf Gewaltvorfälle reagiert oder stehen schwerwiegende Straftaten im Raum, gilt es, die Polizei oder die Jugendanwaltschaft einzubeziehen.
● Die kantonalen Jugenddienste der Polizei sind für Schulen, Kinderärzte oder Eltern eine wichtige und professionelle Anlaufstelle bei Gewaltvorfällen im Schulkontext.
dern auch im strafrechtlichen Sinne delinquiert wurde (13). Kam es in der Schule bereits öfter zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen gewissen Jugendlichen, waren die Vorfälle gravierend oder wird ein Jugendlicher systematisch schikaniert und unterdrückt, dann gilt es, die Polizei oder die Jugendanwaltschaft einzuschalten. Im Zweifelsfall muss für die Schule die Sicherheit der Schüler und Lehrpersonen im Vordergrund stehen (14).
Anzeige bei der Polizei
Falls die Schule selbst nicht aktiv wird, um den Vorfall erst einmal schulintern abzuklären, sollten die Eltern des betroffenen Jugendlichen den Kontakt mit der Polizei suchen und gegebenenfalls Anzeige erstatten. Wann eine Anzeige nun konkret angebracht erscheint und wann es eventuell sinnvoller ist, den Vorfall schulintern beispielsweise zusammen mit dem schulpsychologischen Dienst oder einer externen und neutralen Mediationsstelle aufzuarbeiten, kann nicht pauschal gesagt werden. Wie so oft ist der konkrete Einzelfall entscheidend. Bei schwerwiegenden Delikten ist indessen sofort die Polizei beizuziehen. Es gibt mittlerweile in vielen Kanton auch spezielle Einheiten der Polizei, welche sich auf die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen spezialisiert haben. Ziel dieser speziellen Polizeieinheiten ist es, auf die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen einzugehen und durch den gegenseitigen Kontakt Straftaten von und unter Jugendlichen zu vermeiden. Im Kanton Basel-Stadt ist das beispielsweise die Jugend- und Präventionspolizei (JPP). Die JPP befasst sich mit der Aufklärung jugendspezifischer Straftaten, engagiert sich aber auch sehr im Bereich der Prävention. So pflegt die JPP regelmässigen Kontakt zu den Schulen in Basel und hält dort immer wieder Lektionen zu verschiedenen Themen mit strafrechtlichen und präventiven Inhalten ab, beispielsweise zu den Themen Gewalt, Mobbing und Gefahren im Internet (15). Die Jugendpolizei verfügt in der Regel über ein breites Kontaktnetz mit vielen Institutionen, die für eine Zusammenarbeit in Konfliktsituationen hilfreich sein können (Sozialdienste, Heime, Jugendtreffs usw.). Deshalb ist die Jugendpolizei für die Schulen eine sehr wichtige und professionelle Anlaufstelle (16).
Mediation als Ausweg
Oft ist für die Schule der Beizug der Polizei die Ultima Ratio, und sie wird, wenn immer möglich, vermieden. Zu bedenken ist allerdings, dass selbst nach einer erfolgten Anzeige bei der Polizei immer noch die Möglichkeit einer Mediation zwischen den Konfliktparteien besteht. Bei der Mediation handelt es sich um ein fachlich angeleitetes Vermittlungsverfahren, wobei eine dritte, neutrale Person zwischen den Konfliktparteien vermittelt. Es geht vor allem darum, einen neutralen und lösungsorientierten Rahmen für die Kommunikation zwischen den Konfliktparteien zu schaffen. Besonders bei Konflikten innerhalb derselben Klasse werden die Verfahren bei der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vielfach sistiert, und es wird eine externe Mediation angeordnet. Wenn die Parteien den Konflikt lösen konnten, wird das meist schriftlich festgehalten (17). Ein solches Verfahren basiert allerdings auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Es kann niemand zur Mediation gezwungen werden beziehungsweise wird eine erzwungene Vermittlung wohl kaum eine Versöhnung zwischen Täter und Opfer mit sich bringen (18). Gelingt die Mediation, wird das Verfahren eingestellt.
Exkurs: Das schweizerische Jugendstrafrecht
Für Jugendliche im Alter zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Jahr ist in der Schweiz das sogenannte Jugendstrafrecht anwendbar (Art. 3 Abs. 1 JStG). In der Schweiz sind Kinder also bereits ab 10 Jahren strafmündig und können aus strafrechtlicher Sicht zur Verantwortung gezogen werden. Wird eine Straftat von einem Kind unter 10 Jahren begangen, sind grundsätzlich die Eltern für eine angemessene erzieherische Massnahme zuständig. Nur wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Kind besondere Hilfe benötigt, ist auch die Vormundschaftsbehörde oder die durch das kantonale Recht bezeichnete Fachstelle für Jugendhilfe zu benachrichtigen (Art. 4 JStG). Bezüglich der Strafbarkeit von Delikten gibt es keinen Unterschied zwischen dem Jugendstrafrecht und dem Erwachsenenstrafrecht. Was für Erwachsene strafbar ist, ist auch für Jugendliche strafbar. Im schweizerischen Jugendstrafrecht steht allerdings – anders als im Erwachsenenstrafrecht – nicht die Tat selbst, sondern der Täter im Fokus. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einem täterorientierten Strafrecht, die Spezialprävention steht im Vordergrund (19). Es geht primär um die Erziehung und die Wiedereingliederung des jugendlichen Täters und nicht um die Sanktionierung strafrechtlichen Verhaltens (20). Deshalb werden in einem Jugendstrafverfahren auch immer vertiefte Abklärungen zu den persönlichen, familiären und schulischen beziehungsweise beruflichen Verhältnissen des Jugendlichen durchgeführt. Wegleitend im Jugendstrafrecht sind der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen.
Korrespondenzadresse: Philipp von Wartburg Jugendanwalt Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt Innere Margarethenstrasse 14 4001 Basel
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Literatur: 1. Riedo C: Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht. Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel, 2013; S: 5. 2. Lehner H, Vervoort D: Interventionsleitfaden Bedrohungslagen an Schulen – Richtig handeln bei Drohungen und Gewalt. Beltz Verlag, Weinheim/Basel, 2020; S. 15. 3. Trechsel S, Pieth M (Hrsg.): Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar. Dike Verlag AG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2013; Rz. 1 zu Art. 126 StGB. 4. Pieth M: Strafrecht Besonderer Teil. Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel, 2014; S: 35. 5. Donatsch A (Hrsg.): StGB-Kommentar. 19. Aufl., Orell Füssli, Zürich, 2013; Rz. 3 zu Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 6. Trechsel S, Pieth M (Hrsg.): Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar. Dike Verlag AG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2013; Rz. 2 zu Art. 123 StGB. 7. Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern, Amt für Volksschulbildung: Merkblatt «Haftung im Schulalltag», Luzern, 2006; S: 1–4. 8. Zum möglichen Ablauf einer Krisenintervention siehe z. B. (2); S: 71 f. 9. Olweus: Gewalt in der Schule. Was Lehrer und Eltern wissen sollten – und tun können. 2. Aufl., Hans Huber Verlag, Bern, 1999; S: 75. 10. Rosenkranz P: 99 Tipps: Anti Mobbing. Cornelsen Verlag, Berlin, 2013; S: 9. 11. Riebel J, Jäger RS, Arndt C: Schikane und Spott virtuell. Was ist neu an Cyber bullying? Magazin Schüler. Wissen für Lehrer. Friedrich Verlag, Hannover, 2012; S: 24–27. 12. Tillmann KJ: Was verstehen wir unter Gewalt? Präzisierung eines schwierigen Begriffs. Magazin Schüler. Wissen für Lehrer. Friedrich Verlag, Hannover, 2012; S: 8 ff. 13. Rosenkranz P: 99 Tipps: Anti Mobbing. Cornelsen Verlag, Berlin, 2013; S: 98. 14. Lehner H, Vervoort D: Interventionsleitfaden Bedrohungslagen an Schulen – Richtig handeln bei Drohungen und Gewalt. Beltz Verlag, Weinheim/Basel, 2020; S. 68. 15. Verzeichnis der polizeilichen Jugenddienste der Schweiz, Stand 2018: https:// www.skppsc.ch/de/wp-content/uploads/sites/2/2017/01/jugenddienste_ch_d.pdf (zuletzt aufgerufen am 15.10.2020). 16. Hascher T, Hersberger K, Valkanover S: Reagieren, aber wie? Professioneller Umgang mit Aggression und Gewalt in der Schule. Haupt Verlag, Bern, 2003; S: 129 f. 17. Berger R et al.: … und wenn’s bei uns passiert? Umgang mit Krisen und Gewalt in der Schule. Beltz Verlag, Weinheim/Basel, 2010; S: 104. 18. Büchner R, Cornel H, Fischer S: Gewaltprävention und soziale Kompetenzen in der Schule. Kohlhammer Verlag, Stuttgart, 2018; S: 94 ff. 19. Jositsch D et al.: Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO). Kommentar. Dike Verlag, Zürich/St. Gallen, 2010; S: 2 f. 20. Riedo C: Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht. Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel, 2013; S: 66.
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