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Schwerpunkt
Checkliste Rechtsfragen
Woran müssen Betroffene und ihre Eltern rechtzeitig denken?
Ab 13-jährig Benötigt das Kind bei der beruflichen Eingliederung Unterstützung, spricht die IV berufliche Massnahmen zu. Bei Kindern, die die Regelschule besuchen, sollte der Antrag in der 7. Klasse eingereicht werden. Wenn das Kind die Sonderschule besucht, ist eine Anmeldung oft erst später sinnvoll. Sprechen Sie sich in diesem Fall mit der Sonderschule und der IV ab.
Ab 16-jährig
Erwerbstätige Eltern sollten bei der Ausgleichskasse (oder beim Arbeitgeber) eine Verlängerung der Ausrichtung von Kinderzulagen prüfen lassen. Für erwerbsunfähige Kinder werden die Kinderzulagen mindestens bis zum 20. Geburtstag bezahlt.
Ab 17-jährig
● Finanzierung der Pflege und Betreuung zu Hause (Assistenzbeitrag, Ergänzungsleistungen, Krankenkasse etc.) klären.
● Ein IV-Rentenanspruch kann frühestens mit 18 entstehen. Der Antrag sollte aber 6 Monate vor dem 18. Geburtstag gestellt werden.
● Eltern können Betreuungsgutschriften beantragen, wenn das jüngste Kind 16-jährig wird, das Kind mit einer Behinderung eine Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades bezieht und daheim lebt. Die Betreuungsgutschrift ist keine Geldleistung, sondern wirkt sich auf die spätere AHV-Rentenberechnung der Eltern aus. Sie muss jedes Jahr neu beantragt werden. Bestellen Sie bei der Ausgleichskasse das entsprechende Merkblatt.
● Die Abklärungen mit der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für eine Beistandschaft sollten vor dem 18. Geburtstag erfolgen.
● Mit einer Vollmacht können Eltern oder andere Personen den jungen Erwachsenen bei administrativen Belangen oder Bankgeschäften vertreten.
● Prüfen Sie erbrechtliche Fragen frühzeitig.
Ab 18-jährig
● Zu einer beruflichen Massnahme der IV können Taggelder beansprucht werden.
● Die Hilflosenentschädigung wird monatlich automatisch ausgerichtet. Die Abrechnung entfällt.
● Es muss geprüft werden, ob eine Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung beantragt werden kann. Diese Hilfestellung gibt es bei Kindern nicht.
● Der Intensivpflegezuschlag fällt ab dem 18. Geburtstag weg.
● Mit der IV-Renten-, Hilflosenentschädigungs- oder Taggeld-Verfügung können Ergänzungsleistungen (EL) beantragt werden. Es ist wichtig, vor der Antragsstellung zu prüfen, welche bisher unentgeltliche Hilfe durch Verwandte, Bekannte etc. neu entgeltlich geregelt werden soll, damit sie bei der EL abgerechnet werden kann. Mit der EL können auch gewisse Behinderungs- und Krankheitskosten (Franchise, Selbstbehalt, Zahnarzt etc.) abgerechnet werden.
● Mit der Haftpflichtversicherung ist abzuklären, wie lange und unter welchen Bedingungen das Kind noch in der Familienpolice eingeschlossen ist.
● Es stellen sich weitere Privatversicherungsfragen, wie zum Beispiel die Hausratversicherung.
● Bei der Billag kann die Befreiung von der Gebührenpflicht für Radio- und Fernsehempfang beantragt werden, wenn Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden.
● Klärung von Steuerfragen (Abzug der Behinderungskosten, Befreiung von der Motorfahrzeugsteuer usw.).
Ab 20-jährig
● Die IV bezahlt medizinische Massnahmen nur bis 20-jährig. Es empfiehlt sich deshalb zu prüfen, ob wichtige Behandlungen noch vor dem 20. Geburtstag eingeleitet werden sollen. Danach ist für alle medizinischen Behandlungen die Krankenkasse zuständig.
● Nichterwerbstätige werden ab 20-jährig AHV/IV-beitragspflichtig. Ab 17-jährig müssen Erwerbstätige über ihren Arbeitgeber Beiträge bei der AHV/IV entrichten.
Nachdruck mit freundlicher Genehmigung von Procap.
Weitere Informationen zu Rechtsfragen
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Pädiatrie 5 + 6/19