Transkript
SGML
Nachrichten der Schweizerischen Gesellschaft für medizinische Laseranwendungen (SGML)
Ärzte und Beautyfarmen
Risiken eines Zusammengehens aus juristischer Sicht
Immer häufiger trifft man als unbefangener Beobachter auf Werbung, die auf ärztliches Wirken in Beautysalons, Wellnessinstituten und ähnlichen Einrichtungen hinweist. Dort, wo Kosmetikerinnen und Wellnessfachleute nicht mehr wirken können, gibt es einen Hinweis auf ärztliche Dienste. Sei es beim Einsatz von Botulinumtoxin, bei Laserbehandlungen, tiefgreifenden Hautproblemen oder gar kleineren Eingriffen. Die Ärzte werden häufig als «hauseigen» oder als dauernde Kooperationspartner propagiert. Die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Beautyeinrichtungen ist zwar möglich, rechtlich jedoch reich an Hürden.
TOMAS POLEDNA
Wichtig ist, dass beide Seiten ihre Zusammenarbeit genau unter die Lupe nehmen und sich der rechtlichen Rahmenbedingungen bewusst werden. Die folgende Auswahl möglicher Problemfelder, die es zu beachten gilt, macht deutlich, dass sich sowohl das Beautyinstitut als auch der Arzt auf einem rechtlichen Minenfeld bewegen. Es bedarf einer sauberen juristischen Analyse, ob und wie die damit einhergehenden Risiken minimiert werden können.
Angestellt oder freiberuflich? Nach der Rechtsprechung spricht man dann von Anstellung, wenn der Arzt in eine fremde Arbeitsorganisation mit Weisungsgewalt eines Dritten eingegliedert ist. Das erfasst nicht die Art der ärztlichen Behandlung, der Arzt bleibt auch als Angestellter fachlich selbstverantwortlich. Wer jedoch etwa dreimal in der Woche zu fixen Zeiten für die Kunden einer Wellnesseinrichtung Botulinumtoxin spritzt, ist als Angestellter zu betrachten, selbst wenn der Anschein von Selbstständigkeit geweckt wird. Ärzte für die Erbringung ärztlicher Leistungen anstellen können jedoch nur andere Ärzte, ärztliche Institutionen («Ärzte-AG») mit ärztlicher Leitung oder Spitäler. Die Anstellung durch ein Kosmetikinstitut ist nicht möglich.
Patientenrechte Das Arzt-Patient-Verhältnis ist durch zahlreiche Rechte des Patienten geprägt. Dazu gehört etwa die Wahrung des Berufsgeheimnisses. Ist dieses in einer Beautyeinrichtung noch sichergestellt? Die Daten und Akten des Patienten müssen sicher und abgesondert von den anderweitigen Geschäftsunterlagen der Einrichtung aufbewahrt werden. Zudem ist der Zugang zu den Daten sicherzustellen. Bei strenger Betrachtung müssten auch die räumlichen Gegebenheiten so sein, dass der Kosmetikbetrieb von den ärztlichen Einrichtungen getrennt wird.
Verbot von Kick-backs Sowohl zwischen Salon und Kunde als auch zwischen Patient und Arzt entsteht ein Auftragsverhältnis. Die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts geht davon aus, dass Geldflüsse, welche aus der Zuweisung des Kunden von einem Beauftragten an einen weiteren Beauftragten resultieren, dem Kunden gehören. Das Medizinalberufegesetz verbietet es dem Arzt sodann ebenfalls, Kick-backs von Dritten anzunehmen, die im Zusammenhang mit der Behandlung von Patienten stehen.
Werbung Für ärztliche Leistungen darf nur in einem relativ engen Rahmen Werbung
betrieben werden. Beautyeinrichtungen sind da wesentlich freier. Wird der Arzt ins Werbekonzept der Einrichtung eingebunden, erhöht sich spürbar die Gefahr, dass die arztrechtlichen Schranken überschritten werden. Besonders problematisch wird es, wenn die Einrichtung den Begriff Beautyclinic verwendet, wie es häufig zu beobachten ist. Der Begriff Klinik (auch in der Schreibweise Clinic) ist nach der kantonalen Gesetzgebung zumeist stationären Einrichtungen vorbehalten.
Sorgfaltsmassstab und Haftung Ärztliches Handeln erfolgt in einem medizinischen Umfeld, das der Arzt kontrollieren kann. Er verfügt über eigenes, befähigtes Personal, kennt seine Geräte und kann die Standards selbst festlegen und kontrollieren. Arbeit vor Ort in einer Wellnesseinrichtung ist mit vielen Unwägbarkeiten verbunden. Sind die Apparate CE-zertifiziert? Verfügt das Personal über die nötige Ausbildung? Zudem treten ein Beautyinstitut und ein freiberuflich tätiger Arzt als einfache Gesellschaft auf, mit einer umfassenden Haftung für alle Tätigkeiten für den Kunden. Zu beachten ist bei Laserbehandlungen Anhang 6 zur Medizinprodukteverordnung: Danach dürfen Laser der Klasse 4 gemäss Norm EN 60825-1:199497 und Änderungen A1:2002 und A2:2001 (hochenergetische Laser) ausschliesslich von einem Arzt oder von einer gemäss den Bestimmungen dieses Anhangs ausgebildeten Fachperson unter Kontrolle und Verantwortung eines Arztes oder einer Ärztin angewendet werden. Hochenergetische Laser und hochenergetische, gepulste, nicht kohärente Lichtquellen dürfen von Kosmetikerinnen und Kosmetikern mit eidgenössischem oder gleichwertigem Fachausweis oder von Personen mit gleichwertiger Ausbildung und Weiterbildung angewen-
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det werden, sofern sie ausreichend für die Gerätebedienung ausgebildet wurden. Patientinnen und Patienten, die mit hochenergetischem Laser oder hochenergetischen, gepulsten, nicht kohärenten Lichtquellen behandelt werden, sind vor und nach der Behandlung ärztlich zu betreuen.
Ärztliche Unabhängigkeit Der Arzt ist allein dem Wohl des Patienten verpflichtet und sollte diesen unabhängig von anderen Überlegungen bestmöglich beraten und behandeln. Dazu kann gehören, dass er damit den wirtschaftlichen Interessen eines Beautyinstituts zuwiderhandeln muss, etwa weil er dessen Vorgehen oder Produkte als nutzlos oder gar als schädlich einstuft. Diese potenziellen Interessenkonflikte akzentuieren sich mit dem Grad an wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen Arzt und Institut.
Garantie für die Korrektheit der Behandlungen? Immer wieder fordern Beautyinstitute von den mit ihnen zusammenarbeitenden Ärzten ein «Attest», dass die eingesetzten Geräte oder Verfahren korrekt sind. Der Arzt ist keine Zertifizierungsstelle, und der Hinweis an die Öffentlichkeit, dass ein Arzt Geräte Dritter oder deren Behandlungen als medizinisch unbedenklich ansieht, erscheint dann auch aus dem Blickwinkel des unlauteren Wettbewerbs fragwürdig.
Strafrechtliche Verantwortlichkeit
Wer unsorgfältig handelt (etwa Laser-
behandlung durch nicht qualifiziertes
Personal oder mangelnde Aufsicht),
macht sich nicht nur aufsichtsrechtlich
verantwortlich (Disziplinarmassnahmen),
sondern muss auch mit strafrechtlicher
Verfolgung wegen fahrlässiger Körper-
verletzung rechnen.
L
Kontaktadresse: Prof. Dr. Tomas Poledna P|B|K Poledna Boss Kurer AG Rechtsanwälte, Attorneys at law Bellerivestrasse 241 Postfach 865 8034 Zürich Tel. 044 220 12 12 Fax 044 220 12 13 E-Mail: poledna@pbklaw.ch Internet: www.pbklaw.ch Skype: poledna.tomas
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