Politforum
Kriterien für die fürsorgerische Unterbringung
Aus dem früheren FFE (fürsorgerischer Freiheitsentzug) wurde die FU (fürsorgerische Unterbringung). Im revidierten Gesetz (seit 2013) sind für eine FU der Schwächezustand und die Schutzbedürftigkeit massgebend. Als Schwächezustand wird psychische Störung, geistige Behinderung und schwere Verwahrlosung definiert.