Xundheit in Bärn
Offenlegungspflicht der Kaderlöhne und Verwaltungsratsentschädigungen beiden Krankenversicherern
Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, wie die Offenlegungspflicht über die Entschädigungen bei den anerkannten Krankenversicherern umgesetzt werden kann. Diese Offenlegungspflicht soll für das oberste Kader (Mitglieder der Geschäftsleitung und Personen mit Entschädigungen in vergleichbarer Höhe) sowie für die Mitglieder des strategischen Leitungsorgans (Verwaltungsrat etc. je nach Rechtsform der Krankenversicherer) gelten und jährlich erfolgen. Insbesondere soll der Bundesrat prüfen, ob diese Transparenz über eine Verordnungsanpassung im Rahmen der Zulassungsbestimmungen (Art. 12 KVV) oder der Anforderungen, welche das BAG im Rahmen seiner Aufsichtspflicht prüfen muss (Art. 28 ff. KVV, insbesondere Art. 31), erreicht werden kann.