FORTBILDUNG ARZNEIMITTELSICHERHEIT
Arzneimittelhaftung und Arzthaftung
Arzneimittelhersteller dürfen nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Arzneimittel in Verkehr bringen (Art. 10 Abs. 1 lit. a HMG). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass es bei der Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln zu Fehlern kommen kann. Die nachfolgenden Ausführungen zeigen vereinfacht und in den Grundzügen, in welchen Fällen Neurologen und Psychiater respektive ihre Organisationen (Spitäler, Ärztenetzwerke, Gemeinwesen) für solche Fehler einstehen müssen (haften) und wie eine solche Haftung vermieden werden kann (1).