Transkript
Xundheit in Bärn
POLITFORUM
INTERPELLATION vom 16.3.2017
Alice GlauserZufferey Nationalrätin SVP Kanton Waadt
Ist die Ausbildung von ausländischen Ärztinnen und Ärzten ausreichend, um eine hochwertige Behandlung der Patientinnen und Patienten in der Schweiz zu gewährleisten?
Die Interpellation von Alice Glauser-Zufferey haben wir in ARS MEDICI 12/17 vorgestellt.
Stellungnahme des Bundesrates vom 24.5.2017 (leicht gekürzt)
1./4. Das System zur Anerkennung von Berufsqualifikationen der EU oder der Efta (…) beruht auf Mindestkriterien für die universitäre Aus- oder Weiterbildung. Die Schweiz kann die Anerkennung eines in einem EU- oder Efta-Staat erworbenen Diploms oder Weiterbildungstitels nicht von einer zusätzlichen Prüfung abhängig machen. Auf die gleiche Weise werden die Berufsqualifikationen von Schweizer Ärztinnen und Ärzten in der EU/Efta automatisch anerkannt, ohne dass eine Kenntnis des Gesundheitssystems des Aufnahmelandes verlangt werden darf. Es ist Sache der Kantone, Personen mit universitären Medizinalberufen die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung nach Prüfung der persönlichen Voraussetzungen (Vertrauenswürdigkeit usw.) und der beruflichen Voraussetzungen (ethisches Berufsverhalten usw.) zu erteilen. Die Kantone sind auch dafür zuständig zu überprüfen, ob diese Personen sich an ihre Berufspflichten gemäss Artikel 40 MedBG halten. Wenn die Qualität der Pa-
tientenbetreuung nicht gewährleistet ist, können die kantonalen Stellen unabhängig von der Herkunft der betroffenen Fachperson eingreifen. 2. In den Spitälern üben Personen mit universitären Medizinalberufen ihre Tätigkeit grundsätzlich unter fachlicher Aufsicht aus. Bei allen Personen, die einen universitären Medizinalberuf unter fachlicher Aufsicht ausüben, ist der Arbeitgeber (z.B. Spital, Gemeinschaftspraxis) für die Überprüfung der erforderlichen Kriterien bei der Einstellung und während der Vertragsdauer verantwortlich. 3. Ärzte und Ärztinnen, die nach drei Jahren den eidgenössischen Weiterbildungstitel Praktischer Arzt/Praktische Ärztin erworben haben, können ihren Beruf selbstständig ausüben. Ausländische Ärztinnen und Ärzte mit einer spezifischen dreijährigen Ausbildung in Allgemeinmedizin haben dieselben Rechte und Pflichten. Auf der Grundlage von Artikel 55a des KVG hat der Bundesrat jedoch in der entsprechenden Verordnung Höchstzah-
len für die zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Ärztinnen und Ärzte pro Kanton und Fachgebiet festgelegt. Diese Höchstzahlen gelten nicht für Ärztinnen und Ärzte, die mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Die meisten Kantone wenden diese Obergrenzen an, obwohl sie nicht dazu verpflichtet sind. Am 17. Juni 2016 hat das Parlament diese Massnahme bis zum 30. Juni 2019 verlängert. 5. Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG hält als Grundsatz fest, dass Personen, deren Berufsqualifikationen anerkannt werden, über die Sprachkenntnisse verfügen müssen, die zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind. Die Statistik zu den anerkannten ausländischen Diplomen zeigt, dass 80 Prozent der anerkannten Titel aus Nachbarstaaten der Schweiz stammen. Somit sprechen deren Inhaberinnen und Inhaber eine Landessprache. Mit der Revision des
MedBG, die am 1. Januar 2018 in Kraft tritt, werden die entsprechenden Bestimmungen noch verschärft: Alle Sprachkenntnisse müssen im Medizinalberuferegister erfasst sein. Der Arbeitgeber muss überprüfen, ob die Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Der Kanton muss prüfen, ob die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über die Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons verfügen, die zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung erforderlich sind. Der Arbeitgeber und die kantonale Gesundheitsbehörde tragen somit einen Teil der Verantwortung. 6. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Kontrollen, welche die kantonalen Behörden durchführen können, wenn beispielsweise ein Arzt – ob Schweizer oder Ausländer – sich nicht an seine Berufspflichten hält, ausreichend sind, um die Qualität der Leistungen im Gesundheitswesen zu gewährleisten.
Erste Hilfe für Menschen mit letzter Hoffnung
ARS MEDICI 19 I 2017
www.msf.ch PK 12-100-2
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