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Politforum
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POLITFORUM: XUNDHEIT IN BÄRN
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POLITFORUM
Xundheit in Bärn

INTERPELLATION vom 30.11.2015
Rückerstattung der zu viel bezahlten Krankenkassenprämien – ein Witz

Lorenzo Quadri Nationalrat SVP Kanton Tessin
Im März 2014 hat das Parlament nach einem langen Hin und Her in den Parlamentskammern und den Kommissionen das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Prämienkorrektur) verabschiedet. Den Tessiner Versicherten wurde bekanntlich eine Rückerstattung von rund 70 Millionen Franken zugestanden. Diese Zahl liegt deutlich tiefer als der Betrag, der über die Jahre zu viel bezahlt wurde. Zudem gilt es zu bedenken, dass die Tessinerinnen und Tessiner weiterhin zu hohe Prämien bezahlen. Der pro versicherte Person

rückzahlbare Betrag wurde auf insgesamt 276.30 Franken berechnet; der Betrag soll in drei Jahresraten zurückerstattet werden. Die erste Rückerstattungsrate über 82.60 Franken erfolgte im vergangenen Juni. Das Gesetz sieht vor, dass die Rückerstattung zu je einem Drittel durch die Krankenkassen, durch den Bund und durch die Versicherten in den Kantonen, in denen zu tiefe Prämien bezahlt wurden, erfolgt. Die Krankenkassen müssen ihren Anteil über die Reserven finanzieren; genügen die Reserven nicht, so müssen die erforderlichen Gelder bei den Versicherten erhoben werden. Das Gesetz sieht nicht ausdrücklich vor, dass die Versicherten in den Kantonen, in denen zu viel bezahlt wurde (und die daher in den Genuss der Rück-

erstattung kommen sollen), nicht zur Kasse gebeten werden sollen. Es ist jedoch klar, dass dieser Fall (nämlich dass die Versicherten, die eine Entschädigung zugut haben, ihre eigene Rückerstattung berappen) nicht der Sinn des Gesetzes sein kann; vielmehr handelt es sich hier um eine Gesetzeslücke. Nun ist jedoch genau dieser Fall eingetreten: Für das Jahr 2016 sollen die Tessiner Versicherten von 20 Krankenkassen 33 Franken zusätzlich bezahlen, um die Rückerstattungen zu finanzieren. Somit erhalten diese Personen 2016 nicht 82.90 Franken, sondern lediglich 49.90 Franken rückerstattet. Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen: 1. Wie beurteilt der Bundesrat die
Initiative von 20 Versicherern, für die Rückerstattung der zu

viel bezahlten Prämien auch diejenigen Personen zur Kasse zu bitten, die eben gerade Anspruch auf die Rückerstattung haben? 2. Wurde der Bundesrat, beziehungsweise das Bundesamt für Gesundheit, über diese Absicht informiert? War er damit einverstanden? 3. Beabsichtigt der Bundesrat einzugreifen, damit das Vorgehen der Versicherer unterbunden wird? Dieses ungerechte Vorgehen widerspricht dem Sinn der vom Parlament verabschiedeten Bestimmungen über die Prämienkorrektur und bestraft die Versicherten in den Kantonen, die zu viel bezahlt haben, zusätzlich.

Der Bundesrat antwortete am 24.2.2016

1. Das Parlament stimmte am 21. März 2014 einem Kompromiss zur Korrektur der zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 2013 bezahlten Prämien zu. Dieser Kompromiss sieht eine Rückerstattung von 800 Millionen Franken vor, die zu gleichen Teilen zu tragen sind von den Versicherern, dem Bund und den Versicherten in jenen Kantonen, in denen in diesem Zeitraum zu tiefe Prämien bezahlt wurden. Die Versicherer finanzieren ihren Beitrag durch einen Einmalzuschlag auf den Prämien. Sie können ihren

Beitrag auch aus den Reserven finanzieren, falls diese übermässig sind. Die Versicherer sind von Gesetzes wegen jedoch nicht verpflichtet, ihre Reserven für diesen Zweck zu verwenden, auch wenn diese ein solches Vorgehen erlauben würden. Die Versicherer können zudem frei entscheiden, bei welchen Versicherten sie diesen Einmalzuschlag erheben. Somit ist nicht ausgeschlossen, dass die Versicherten in einem Kanton, in dem zu hohe Prämien bezahlt wurden und die somit Anspruch auf eine Rückerstattung haben,

diesen Einmalzuschlag entrichten müssen. Dies geht aus der parlamentarischen Debatte klar hervor. Der Gesetzgeber hat den Versicherern in diesem Bereich einen grossen Handlungsspielraum eingeräumt. Es handelt sich folglich nicht um eine Gesetzeslücke. Die Versicherer, die im Kanton Tessin einen Einmalzuschlag erheben, verstossen demnach nicht gegen das Gesetz.
2. Der Bundesrat war darüber informiert, dass gewisse Versicherer sogar in denjenigen Kantonen, in denen zu hohe Prämien bezahlt wurden, einen Einmalzuschlag erheben werden, da diese

Einmalzuschläge dem Bundesamt für Gesundheit zur Genehmigung unterbreitet werden. Alle betreffenden Versicherer werden den Einmalzuschlag bei sämtlichen Versicherten in ihrem gesamten örtlichen Tätigkeitsbereich erheben. Das BAG hat die Liste der entsprechenden Versicherer auf seiner Website veröffentlicht.
3. Aufgrund dieser Erwägungen hält es der Bundesrat nicht für notwendig, in dieser Angelegenheit tätig zu werden.

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ARS MEDICI 11 I 2016

Xundheit in Bärn

POLITFORUM

POSTULAT vom 16.12.2015
Sebastian Frehner Nationalrat SVP Kanton Basel-Stadt

Massnahmen gegen die Überversorgung im Gesundheitswesen
Das Postulat von Sebastian Frehner haben wir in ARS MEDICI 7/16 vorgestellt.

Der Bundesrat antwortete am 24.2.16

Der Bundesrat erachtet das Thema der angemessenen medizinischen Versorgung als sehr wichtig. In seiner Gesamtschau Gesundheit 2020 hat der Bundesrat mehrere Ziele und Massnahmen definiert, die die im Postulat genannten Themen bereits aufnehmen (1.1. Verbesserung der integrierten Versorgung; 2.3. Stär-

kung der Gesundheitskompetenz und der Selbstverantwortung; 2.2. Stärkung der Pauschalabgeltung gegenüber den Einzelleistungen; 3.1. Reduktion nicht wirksamer und ineffizienter Leistungen, Verfahren und Medikamente). Verschiedene Projekte sind bereits im Gange. Das Projekt «Koordinierte Versorgung» verfolgt

unter anderem auch das Ziel, Massnahmen für spezifische Patientengruppen zu lancieren, die viele und aufwendige Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen. Weiter ist der Bundesrat daran, die Aktivitäten im Bereich Health Technology Assessment (HTA) auszubauen. In diesem Rahmen wurde ein HTA-Programm zur Reevaluation von medizinischen Leistungen lanciert. Am 1. Februar 2016 fand zudem

die dritte Nationale Konferenz Gesundheit 2020 statt, die dem Thema Fehlversorgung im Sinne von nicht angemessenen medizinischen und pflegerischen Leistungen gewidmet war. Der Bundesrat unterstützt daher eine weiterführende Betrachtung dieses Themas.

MOTION vom 15.9.2015
Valérie Piller Carrard Nationalrätin SP Kanton Freiburg

Zusammensetzung von Binden und Tampons
Die Motion von Valérie Piller Carrard haben wir in ARS MEDICI 8/16 vorgestellt.

Dies die Antwort des Bundesrats

Im vorliegenden Fall ist das Vorsorgeprinzip aus zwei Gründen nicht anwendbar: Zum einen fehlt im geltenden Lebensmittelgesetz (SR 817.0) die notwendige gesetzliche Grundlage. Zum andern müsste für die Anwendung des Prinzips eine wissenschaftliche Untersuchung der Produkte mögliche gesundheitsschädliche Auswirkungen zutage fördern, ohne dass bezüglich der Gesundheitsgefährdung bereits Sicherheit besteht. Die bisher durchgeführten Studien über toxische Rückstände in gewissen Tampons und Binden

zeigen jedoch äusserst geringe Konzentrationen, die für die Gesundheit kein Risiko darstellen. Für diese Produkte sind zwar keine spezifischen Grenzwerte festgelegt, aber die gemessenen Konzentrationen liegen deutlich unter den allgemeinen Grenzwerten, die im Lebensmittelrecht gelten. Die Ergebnisse der Studien lassen daher in keiner Weise auf ein gesundheitliches Risiko für die Verbraucherinnen schliessen. Die Forderung nach einer präziseren Kennzeichnung, wie sie die Motion verlangt, kann daher nicht mit

dem Vorsorgeprinzip begründet werden. Um die gesetzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung im Sinne des Anliegens der vorliegenden Motion zu ändern, müsste das Lebensmittelrecht angepasst werden. Eine diesbezügliche Änderung lässt sich jedoch nur dann rechtfertigen, wenn sie zum Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen notwendig ist. Wie aber oben bereits erläutert, wurde bisher noch kein Risiko für die Konsumentinnen festgestellt. Zudem wäre aufgrund der von Los zu Los variierenden Kontamination eine kontinuierliche Anpassung der Verpackungen nötig. In

Anbetracht der geringen Gefahr, die vom Produkt ausgeht, würde dies für die Hersteller einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten. Aus diesen Gründen, und in Übereinstimmung mit der Regelung in der EU, ist eine Änderung des geltenden Rechts zurzeit nicht notwendig. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklungen in dieser Angelegenheit aufmerksam. Sollten neue wissenschaftliche Erkenntnisse dies rechtfertigen, wird er die notwendigen Massnahmen ergreifen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

ARS MEDICI 11 I 2016

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