Transkript
POLITFORUM
Xundheit in Bärn
MOTION vom 11.12.2014
Ein Schulobstprogramm für die Schweiz
Christian Lohr,
Nationalrat CVP Kanton Thurgau
und Akzeptanz bei den Zielgruppen in den EU-Ländern und Kohärenz mit den bereits bestehenden Programmen gebracht, dass der EU-Beitrag seit 2014 nahezu verdoppelt worden ist.
In der Schweiz laufen im Rahmen des Nationalen Programms Ernährung und Bewegung (NPEB) ebenfalls Bemühungen, eine gesunde Ernährung und vermehrte Bewegung zu fördern, was in ver-
schiedenen Kantonen zu entsprechenden Projekten und Programmen geführt hat. Allerdings konnte der seit Jahren rückläufige Früchteund Gemüsekonsum namentlich bei Kindern bis anhin nicht gestoppt werden. Im 6. Schweizerischen Ernährungsbericht wird deshalb die dringliche Empfehlung abgegeben, den Früchte- und Gemüsekonsum zu fördern.
Der Bundesrat wird beauftragt, 1. in der Schweiz in Abstimmung
mit den Kantonen ein Schulobstprogramm einzuführen; 2. er soll sich dabei auf die Erfahrungen der seit 5 Jahren in den meisten EU-Ländern laufenden Schulobstprogramme abstützen.
Begründung (leicht gekürzt) Die EU unterstützt seit 2009 ihre Mitgliedsländer bei ihren Bemühungen, ein Schulobst- und Gemüseprogramm einzuführen. Die wesentlichen Elemente dieses Programms enthalten eine mindestens dreimal wöchentliche, kostenlose Abgabe von Früchten und Gemüse, möglichst unter Berücksichtigung der Saisonalität und Regionalität der Produkte. Die Evaluation hat derart günstige Ergebnisse in Bezug auf Umsetzung
Stellungnahme des Bundesrates vom 11.2.2015 (leicht gekürzt)
Der Früchte- und Gemüsekonsum ist ein bedeutender Bestandteil einer ausgewogenen Ernährung und leistet einen wichtigen Beitrag zur Vorbeugung von nicht übertragbaren Krankheiten. In der Schweiz gibt es daher schon seit Jahren verschiedene Projekte zur Verbesserung des Früchte- und Gemüsekonsums, beispielsweise die Kampagne «5 am Tag» der Krebsliga Schweiz. Zudem sind in den letzten Jahren auf kantonaler und kommunaler Ebene verschiedene Projekte zum Thema Ernährung in den Schulen lanciert worden. Trotz dieser Bemühungen ist der Früchte- und Gemüsekonsum gemäss dem 6. Schweizerischen Ernährungsbericht seit Jahren rückläufig. Laut den Resultaten
der Gesundheitsbefragung 2012, die vom Bundesamt für Statistik alle fünf Jahre durchgeführt wird, wird die Empfehlung «fünf Portionen Früchte und Gemüse pro Tag konsumieren» von weniger als 20 Prozent der Bevölkerung umgesetzt. Die Förderung des Früchte- und Gemüsekonsums ist somit ein wichtiges Ziel der Schweizer Ernährungsstrategie. Der Bundesrat befürwortet daher im Grundsatz die Einführung eines mit den Kantonen koordinierten nationalen Schulobstprogramms. Der Bund kann das Anliegen im Rahmen des Nationalen Programms Ernährung und Bewegung (NPEB) aufnehmen und seine Unterstützung gegenüber den Kantonen anbieten. Der Bund verfügt jedoch über keine Mög-
lichkeit, die Kantone zu einem derartigen Engagement zu verpflichten. Zudem erachtet es der Bundesrat aus grundsätzlichen Überlegungen nicht als opportun, dass sich der Bund an der Finanzierung der Kosten von Schulobstprogrammen in der Zuständigkeit der Kantone beteiligt. Sein Beitrag wird sich somit auf die Beschaffung der nötigen Grundlagen, die Beratung der Kantone und die Koordination der Arbeiten beschränken.
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Stand der Beratungen: Im Rat noch nicht behandelt.
Zwischendurch was anderes …
Walter Wobmann
Nationalrat SVP Kanton Solothurn
MOTION vom 12.12.2014
Aufhebung des Verbots von Radarwarnern
Der Bundesrat wird beauftragt, das Strassenverkehrsgesetz (SVG) dahingehend zu ändern, dass Warnungen vor Verkehrskontrollen wieder erlaubt sind. Der entsprechende Artikel 98a SVG ist ersatzlos aufzuheben.
Begründung Mit dem ersten Massnahmenpaket Via sicura wurden die öffentlichen Warnungen vor Geschwindigkeitskontrollen auf Schweizer Strassen verboten. Dieses Verbot dient klar nicht der Verkehrssicherheit, da die motorisierten Verkehrsteilnehmer bei einer
Warnung ja die entsprechenden Höchstgeschwindigkeiten einhalten. Vielmehr ist es ein Instrument, um die Busseneinnahmen zu erhöhen und so die in den Budgets eingestellten Einnahmen zu erreichen. Zudem gibt es trotz Verbot professionelle Anbieter (vor allem aus dem Ausland), welche
diese Dienste weiterhin anbieten und die aufgrund der Rechtslage praktisch unbehelligt operieren können – zum Nachteil des vormals in diesem Bereich tätigen inländischen Gewerbes. Ohnehin ist zu bemerken, dass im angrenzenden Ausland diese Praxis in vielen Fällen weiterhin erlaubt ist, was
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Motion vom 11.12.2014
Cannabis für Schwerkranke
Margrit Kessler
Nationalrätin GLP Kanton St.Gallen
Der Bundesrat wird beauftragt, gestützt auf Artikel 8 Absatz 5 BetmG im Rahmen eines wissenschaftlichen Pilotprojektes zu prüfen, ob und unter welchen Umständen zu medizinischen Zwecken natürlicher Cannabis als Alternative zu synthetisiertem Cannabis oder mittels Magistralrezeptur hergestellter Cannabistinktur verwendet werden kann, wie dies zum Beispiel in den Niederlanden der Fall ist. Damit soll untersucht werden, ob eine Zulassung solcher Cannabismedikamente für Patientinnen und Patienten mit schwerwiegenden Krankheitsbildern wie zum Beispiel multiple Sklerose, Parkinson, ALS, Aids und schwere Krebsleiden sowie bei chronischen Schmerzen, arthritischen und rheumatischen Erkrankungen möglich ist.
Begründung In der Schweiz therapieren viele Schmerzpatienten illegal ihre Schmerzen mit Cannabis, weil
derzeit der Zugang zu einer lindernden Therapie mit Cannabis mit komplizierten Bewilligungsverfahren verbunden ist und die Preise für Medikamente auf Cannabis-Basis sehr hoch sind. Die entsprechende Ausnahmenbewilligung ist de facto wertlos, wenn Cannabis preislich für die betroffenen Patienten unerschwinglich bleibt und die Krankenkassen nicht verpflichtet sind, die Kosten zu übernehmen, weil die CannabisPräparate nicht in der SL-Liste aufgenommen sind. Eine Therapie kostet im Monat einige hundert Franken. Wird die Schmerztherapie von der Krankenkasse nicht übernommen, können sich die wenigsten Patienten diese Arzneimittel leisten. Zudem gibt es Hinweise, dass natürlicher Cannabis aufgrund der kombinierten Wirkung der zahlreichen Wirkstoffe dem synthetisch hergestellten Cannabis als Heilmittel überlegen ist. Ein Pilotprojekt würde zu neuen Erkenntnissen in der Schmerztherapie für Schwerkranke führen und die Voraussetzungen schaffen, das altbekannte, aber noch wenig erforschte Potenzial von Cannabis als Heilmittel wissenschaftlich fundiert zu prüfen.
Stellungnahme des Bundesrates vom 25.2.2015 (leicht gekürzt)
Seit der Inkraftsetzung des revidierten Betäubungsmittelgesetzes am 1. Juli 2011 ist die Verschreibung von Arzneimitteln auf Cannabisbasis zu medizinischen Zwecken mit einer Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) möglich. Gemäss Praxis des BAG müssen die behandelnden Ärzte und Ärztinnen darlegen, dass die Krankheit die Lebensqualität schwer beeinträchtigt, andere Therapien keinen Erfolg gebracht haben und die Wirkung wissenschaftlich belegt ist. Derzeit vergibt das BAG pro Woche rund 10 Ausnahmebewilligungen, Tendenz steigend. Mittlerweile gibt es ein in den Niederlanden, in Deutschland und Kanada zugelassenes Arzneimittel aus Cannabisblüten mit standardisiertem und kontrolliertem Wirkstoffgehalt («Cannabis flos»). Dieses wird nach internationalen Richtlinien und Normen für die Arzneimittelproduktion hergestellt. Durch die Applikation mittels medizinischer Inhalationsgeräte lässt sich dabei die Dosierung kontrollieren. Würde dieses in den genannten Staaten bereits zugelassene Arzneimittel auch in der Schweiz zugelassen, könnten unter Umständen die Kosten der Medikation bei der Behandlung von multipler Sklerose, Krebserkrankungen oder Aids gesenkt werden.
Die Erforschung von natürlichem Cannabis als Alternative zu den momentan zur Verfügung stehenden Arzneimitteln ist keine Bundesaufgabe. Vielmehr läge es an der Industrie, mit wissenschaftlichen Studien die Voraussetzungen für die Zulassung von natürlichem Cannabis als kassenpflichtiges Arzneimittel in der Schweiz zu schaffen. Für die Durchführung eines eigentlichen Pilotversuchs im Bereich der Schmerztherapie für Schwerkranke durch den Bund besteht keine gesetzliche Grundlage. Der Bundesrat ist jedoch im Interesse schwer kranker Menschen bereit, die Ausarbeitung von entsprechenden Entscheidgrundlagen im Rahmen der bestehenden Forschungskredite in Auftrag zu geben. Die vorgesehene Studie soll unter anderem wissenschaftliche, methodologische und rechtliche Fragestellungen im Rahmen der Anwendung von Cannabisblüten mit standardisiertem und kontrolliertem Wirkstoffgehalt klären und darlegen, welche Vorkehrungen zu treffen wären, damit die in den oben erwähnten Ländern zugelassenen Arzneimittel auch in der Schweiz zugelassen und in die Spezialitätenliste aufgenommen werden können.
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
angesichts der erhöhten Mobilität für Rechtsunsicherheiten und Abgrenzungsschwierigkeiten sorgt. Die Verkehrssicherheit ist wichtig, sie darf aber nicht dazu missbraucht werden, Einnahmen zu generieren. Genau dies ist aber mit der aktuellen Gesetzeslage der Fall, denn wie bereits erwähnt wird mit dem Verbot nicht die Sicherheit verbessert, sondern einzig der Geldbeutel des Staates gefüllt. Aus diesem Grund ist der oben erwähnte Gesetzesartikel ersatzlos zu streichen.
Stellungnahme des Bundesrates vom 11.2.2015
Verkehrs- und Geschwindigkeitskontrollen dienen der Verkehrssicherheit. Das in Artikel 98a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 festgehaltene Verbot der Warnungen vor Verkehrskontrollen umfasst deshalb nicht nur stationäre Geschwindigkeitskontrollen, sondern auch temporäre Geschwindigkeitskontrollen ohne festen Standort sowie allgemeine Verkehrskontrollen und Kontrollen mit Schwerpunkt Alkohol und Drogen. Insbesondere Letztere konnten mit
den teilweise professionell betriebenen Warnungen, aber auch mit einem nicht professionellen, über soziale Netzwerke agierenden Warnnetzwerk wirkungsvoll umgangen werden. Diese Umgehung ist klar nicht im Sinne der Verkehrssicherheit. Zu beachten ist im Übrigen, dass Warnungen vor Verkehrskontrollen insbesondere denjenigen Verkehrsteilnehmern nützen, die sich nicht an die Verkehrsregeln halten. Umgekehrt verlangt ein Grossteil der Verkehrsteilnehmen-
den, dass regelwidriges Verhalten festgestellt und sanktioniert wird. Schliesslich haben Verkehrskontrollen auch einen präventiven Charakter und fördern das korrekte Verhalten, weil jederzeit mit einer Kontrolle gerechnet werden muss. An dem am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 98a SVG ist deshalb festzuhalten.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Stand der Beratungen: Im Rat noch nicht behandelt.
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