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Rubriken — POLITFORUM: XUNDHEIT IN BÄRN
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6195
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XUNDHEIT IN BÄRN © amplion – Fotolia.com

POLITFORUM

Die Ausbreitung der Bettwanzen in der Schweiz koordiniert bekämpfen

POSTULAT vom 11.9.2014
Guillaume Barazzone Nationalrat CVP Kanton Genf
Der Bundesrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen einen Bericht über die gegenwärtige Ausbreitung der Bettwanzen in der Schweiz zu erstellen. Der Bericht soll Präventions-, Lösungs- und Harmonisierungsansätze enthalten, die von den Gemeinden, von den Kantonen und/oder vom Bund umzusetzen sind, um gegen das Vorkommen und die Ausbreitung dieser Insekten in der Schweiz vorzugehen.

Begründung Es ist festzustellen, dass sich die Bettwanzen seit einigen Jahren in der Schweiz ausbreiten. Diese Insekten ernähren sich von menschlichem Blut und sind nachtaktiv. Man findet sie normalerweise an den Nähten der Matratze. Insbesondere in urbanen Gegenden, wo Bettwanzen konzentriert auftreten können und ein grosses Problem für die Volksgesundheit darstellen, sind sie für zahlreiche Schadwirkungen verantwortlich, wie zum Beispiel für Stiche und Juckreiz. In Kanada werden Bettwanzen sogar als Risiko für die öffentliche Gesundheit eingestuft (Quelle: Kanadisches Zentrum für Infektionskrankheiten «Centre canadien de collaboration nationale des maladies infectueuses»). Die Ausbreitungsgefahr bei Bettwanzen ist gross, denn sie können in Koffern oder Handtaschen, über Kleider, Möbel und insbesondere über Matratzen mittransportiert werden und sich so leicht von Wohnung zu Wohnung verbreiten. Kleider und Möbel aus zweiter Hand (Matratzen und Sessel) können bereits von Bettwanzen befallen sein. Ausserdem ist die Gefahr der Ausbreitung dieser Insekten durch den Massentourismus heute grösser

denn je. Kurz gesagt: Dieser Schädling macht an den Kantonsgrenzen nicht halt. Zur Schädlingsbekämpfung existieren mechanische und chemische Mittel sowie wirksame Präventionsmassnahmen. Die Kantone und der Bund müssen ihre Schritte koordinieren, um die Öffentlichkeit über diese Mittel und deren sachgemässe Anwendung zu informieren (insbesondere in Bezug auf die Insektizide, die bei unsachgemässer Anwendung dazu führen können, dass die Bettwanzen resistent werden). Bevor sich die Bettwanzen zu stark ausbreiten und ihre Bekämpfung nicht mehr kontrollierbar wird, scheint es wichtig, dass die Gemeinden, die Kantone und der Bund diese Problematik koordiniert angehen und dass wichtige Informationen darüber für die Schweizer Wohnbevölkerung zum Beispiel auf der Website des Bundes zugänglich sind.

Dies die Stellungnahme des Bundesrates vom 19.11.2014

Bettwanzen sind nachtaktive, flügellose Insekten, die in bewohnten und geschlossenen Räumen auftreten. Sie ernähren sich vom Blut der Menschen und verstecken sich tagsüber in Ritzen und unzugänglichen Stellen. Die Übertragung von Krankheiten durch die Bettwanze ist bis heute nicht bekannt. Zwar sind die Stiche dieses Ungeziefers lästig und können Juckreiz auslösen, es handelt sich jedoch um ein nicht gravierendes individuelles Gesundheitsproblem. Es geht um ein lokales Phänomen, dessen Lösung vor Ort und durch die betroffenen Stellen bzw. Betriebe (Wohnungen, Hotels, Herbergen etc.) angegangen werden muss. Bettwanzen können mittels professioneller Schädlingsbekämpfung entfernt werden.

Bettwanzen sind kein Thema der öffentlichen Gesundheit unseres Landes. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat in den letzten zwei Jahren lediglich eine einzige informelle Mitteilung zu diesem Thema erhalten. Da Bettwanzen keine Krankheiten übertragen, besteht auch keine Meldepflicht gemäss Epidemiengesetz. Dem Bund liegen zur Verbreitung von Bettwanzen deshalb keine Daten vor. Für die Schädlingsbekämpfung bei nicht invasiven Organismen, welche keine Infektionskrankheiten übertragen, besteht auf nationaler Ebene keine gesetzliche Grundlage. Dies gilt auch für die Bekämpfung von Bettwanzen, die weder invasive Organismen sind, welche das einheimische ökologische Gleichgewicht gefährden, noch Infektionskrank-

heiten gemäss Epidemiengesetz übertragen. Die Bekämpfung von Schädlingen wie Bettwanzen, Krätzemilben oder Läusen fällt damit in die Zuständigkeit der Kantone. Vor diesem Hintergrund und weil die Bekämpfung von Schädlingen wie Bettwanzen nicht im Kompetenzbereich des Bundes liegt, sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf und beantragt die Ablehnung des Postulats.
Stand der Beratungen: Im Rat noch nicht behandelt

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ARS MEDICI 24 I 2014

POLITFORUM

Medikamente mit gentechnisch veränderten Hilfsstoffen oder Nahrungsbestandteilen

INTERPELLATION vom 26.9.2014
Maya Graf Nationalrätin Grüne Kanton Basel-Landschaft

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten: 1. Welche gentechnisch veränderten Pflan-
zen oder aus ihnen gewonnene Stoffe sind aktuell als Lebensmittel in der Schweiz zugelassen? 2. Wie erklärt er, dass Medikamente in der Schweiz eine Marktzulassung besitzen, die Bestandteile gentechnisch veränderter Pflanzen beinhalten, die in der Schweiz vom BLV als Lebensmittel nicht bewilligt sind? 3. Wird von der Arzneimittelbehörde Swissmedic vor der Marktzulassung eines solchen Medikaments eine Risikoabschätzung

bezüglich der (vom BLV unbewilligten) gentechnisch veränderten Hilfsstoffe durchgeführt? 4. Sieht er durch die Verwendung von Hilfsstoffen in Medikamenten aus gentechnisch veränderten Pflanzen einen Verstoss gegen den mehrheitlichen Willen der Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten, auf GVO-Produkte zu verzichten? 5. Was unternimmt er, um die Bevölkerung über gentechnisch veränderte, pflanzliche Inhaltsstoffe in Medikamenten aufzuklären?
Die Begründung zur Interpellation von Maya Graf haben wir in ARS MEDICI 23/2014 publiziert.

Antwort des Bundesrates vom 19.11.2014

1. Zurzeit sind eine gentechnisch veränderte Sojalinie und drei gentechnisch veränderte Maislinien bzw. die daraus gewonnenen Erzeugnisse zur Verwendung in Lebensmitteln bewilligt. Diese Produkte werden aber aufgrund der fehlenden Konsumentenakzeptanz in der Lebensmittelproduktion in der Schweiz nicht eingesetzt. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV führt in seinem Internetangebot eine entsprechende Liste(www.blv.admin.ch/ themen/04678/04817/04833/04840/index.html? lang=de) Zudem werden unbeabsichtigte Spuren vier weiterer Maislinien in Lebensmitteln toleriert. Spuren bis zu einem Anteil von 0,5% werden nur zugelassen, wenn eine Gesundheitsgefährdung der Konsumentinnen und Konsumenten ausgeschlossen werden kann. Informationen des BLV finden sich unter www.blv.admin.ch/themen/ 04678/04817/04833/ 04841/index.html?lang=de.
2. Im Gegensatz zur Verwendung in Lebensmitteln werden für Arzneimittel, welche aus GVO isolierte Stoffe enthalten, gemäss Heilmittelgesetz und Arzneimittelverordnung keine zusätzlichen Unterlagen zur Sicherheit von Patientinnen und Patienten und der Umwelt gefordert. Die zusätzlichen Anforderungen der Freisetzungsverordnung gelten hinsichtlich Verwendung in Arznei-

mitteln nur für GVO an sich, jedoch nicht für Stoffe, welche aus GVO gewonnen werden. Bei Swissmedic sind zurzeit keine Arzneimittel zugelassen, welche GVO an sich als Wirk- oder Hilfsstoffe enthalten. 3. Der Bundesrat erachtet die bestehenden Bestimmungen zur Risikoabschätzung für ausreichend, da gestützt auf das Heilmittelgesetz für alle in Arzneimitteln enthaltenen Wirk- und Hilfsstoffe eine Nutzen-Risiko-Analyse durchgeführt wird. Dazu werden die Arzneimittel in toxikologischen Untersuchungen und klinischen Studien ausführlich auf ihre Sicherheit (Risiken) und ihre Wirksamkeit (Nutzen) geprüft und die Ergebnisse in den von Swissmedic geforderten Zulassungsunterlagen dokumentiert. Für Stoffe, welche aus GVO isoliert wurden, bestehen keine zusätzlichen gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Risikoabschätzung und einzureichender Dokumentation (siehe auch Antwort zu Frage 2). 4. Wichtige Arzneimittel werden in der Regel für den Weltmarkt produziert, und die Anforderungen an Ausgangsmaterialien (Wirk- und Hilfsstoffe) entsprechen internationalen Standards. Eine Einschränkung oder ein Verbot bezüglich der Verwendung von Hilfsstoffen aus GVO in der Schweiz würde den Zugang zu innovativen Arz-

neimitteln beeinträchtigen. Mit der bestehenden Deklarationspflicht für die Verwendung von Stoffen aus GVO in Arzneimitteln (siehe Antwort zu Frage 5) wird dem Anspruch auf Transparenz und Wahlfreiheit von Konsumentinnen und Konsumenten Rechnung getragen, ohne die Verfügbarkeit wichtiger, innovativer Arzneimittel für die Bevölkerung einzuschränken. 5. Der Bundesrat erachtet die heutige Deklarationspflicht als ausreichend. Enthält ein Wirkstoff des Arzneimittels einen GVO, so muss dieser wie folgt in der Packungsbeilage gekennzeichnet werden: «enthält gentechnisch verändertes X» oder «enthält genetisch verändertes X». Enthält das Arzneimittel einen (Hilfs-)Stoff aus GVO, der Bestandteil von Arzneimitteln und von Lebensmitteln sein kann, so lautet die Kennzeichnung in der Packungsbeilage «aus gentechnisch verändertem X hergestellt» oder «aus genetisch verändertem X hergestellt». Aktuell enthalten rund 1 Prozent der zugelassenen Präparate (85) Stoffe aus GVO.
Stand der Beratungen: Im Rat noch nicht behandelt

XUNDHEIT IN BÄRN

ARS MEDICI 24 I 2014 1219