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Politforum
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Rubriken — POLITFORUM: XUNDHEIT IN BÄRN
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5558
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XUNDHEIT IN BÄRN

POLITFORUM

Verschreibung von Medikamenten. Selbstdispensation

INTERPELLATION vom 20.6.2013
Erich von Siebenthal Nationalrat SVP Kanton Bern

Auf die Interpellation «Verschreibung von Medikamenten» antwortete der Bundesrat am 29. August 2012 zu den Fragen 2 und 3 u.a. «Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Arzneimittelabgabe durch die Ärzte (Selbstdispensation), wie sie gegenwärtig vergütet wird, zu einer unangemessenen Verschreibung oder Abgabe von Arzneimittel führen kann.»

1. Was gedenkt der Bundesrat hinsichtlich dieser Situation zu tun?
2. Wie stellt er sich zum vorgeschlagenen Ansatz «Tarif auf Zeitbasis»?
3. Wie stellt er sich zur Durchführung eines Pilotprojektes mit «Tarif auf Zeitbasis»?

Antwort des Bundesrates vom 21.8.2013

1. Der Bundesrat hat bereits mehrmals (na-

Kosten von Medikamenten pro versicherte

satz 4 KVG realisiert werden. Diese Be-

mentlich in seinen Antworten auf die In-

Person zu Lasten der Obligatorischen

stimmung sieht vor, dass solche Verträge

terpellation von Siebenthal «Verschrei-

Krankenpflegeversicherung genauer un-

zwischen einem oder mehreren Versiche-

bung von Medikamenten» und die Motion

tersuchen soll. Der Bundesrat möchte

rern und einem oder mehreren Leistungs-

Rossini «KVG. Absurde Anreize bei der Me-

keine Massnahmen treffen, bevor er die

erbringern abgeschlossen werden. Auch in

dikamentenabgabe») festgehalten, dass

für Ende dieses Jahres erwarteten Ergeb-

diesem Fall sind jedoch die vom Bundesrat

er sich bewusst ist, dass die Arzneimittel-

nisse dieser Studie kennt.

auf Verordnungsebene verankerten Tarif-

abgabe durch die Ärzte (Selbstdispensa- 2./3. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf

grundsätze zu beachten. Ein Tarif darf

tion), wie sie gegenwärtig vergütet wird,

die Interpellation von Siebenthal «Ver-

höchstens die transparent ausgewiesenen

theoretisch unerwünschte wirtschaftliche

schreibung von Medikamenten» klar fest-

und für eine effiziente Leistungserbrin-

Anreize schaffen kann, und zwar sowohl

gehalten hat, ist er nicht der Ansicht, dass

gung erforderlichen Kosten decken. Die

hinsichtlich Versorgung als auch bezüg-

ein Tarif auf Zeitbasis angemessen ist, um

Genehmigung eines Tarifvertrags ist je-

lich Kosten. Obwohl sich bereits mehrere

die im Betriebsanteil berücksichtigten

doch Sache der zuständigen Kantonsregie-

Studien mit verschiedenen Aspekten die-

logistischen Leistungen zu vergüten.

rung und nicht des Bundesrates, es sei

ser Praxis befasst haben, bleiben diese

Dafür sieht Artikel 43 Absatz 2 des KVG

denn, der Vertrag soll für die ganze

Fragen noch umstritten. Im Rahmen der

grundsätzlich die Möglichkeit eines auf

Schweiz gelten.

Strategie Gesundheit 2020 des Bundesra-

dem benötigten Zeitaufwand beruhenden

tes hat das Bundesamt für Gesundheit

Tarifs (Zeittarif) vor, namentlich zur Vergü- Stand der Beratung: Im Plenum noch nicht

(BAG) daher beschlossen, eine Studie in

tung von medizinischen Leistungen. Daher behandelt

Auftrag zu geben, die namentlich die Aus-

könnte ein Pilotprojekt auf der Grundlage

wirkungen der Anreize auf Konsum und

eines Tarifvertrags gemäss Artikel 43 Ab-

Gratis Verhütungsmittel für Frauen unter 20 Jahren

MOTION vom 19.6.2013
Antonio Hodgers Nationalrat Grüne Kanton Genf
Der Bundesrat wird beauftragt, Frauen unter 20 Jahren gratis und anonym Zugang zu Verhütungsmitteln zu gewähren (insbesondere der Anti-Baby-Pille).

Begründung 2012 ist die Anzahl Schwangerschaftsabbrüche bei Jugendlichen (15–19-jährig) auf 4,4 pro 1000 Frauen gestiegen. Auch wenn dieser Prozentsatz im europäischen Vergleich tief ist, sollte er noch gesenkt werden. Denn ein legaler Schwangerschaftsabbruch ist eine traumatische Erfahrung für alle Frauen, insbesondere für die jüngsten unter ihnen. Seit drei Monaten bietet Frankreich minderjährigen Frauen gratis die Anti-Baby-Pille an. Die Schweiz könnte diesem Beispiel folgen und auf weitere Verhütungsmittel für Frauen (Vaginalring, Implantate usw.) und auf die

«Pille danach» ausweiten. Die Kosten dieser Massnahme würden bei weitem ausgeglichen durch die sinkenden Kosten ungewollter Schwangerschaften, ob diese nun ausgetragen werden oder nicht.
Stand der Beratung: Im Plenum noch nicht behandelt

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ARS MEDICI 17 I 2013

POLITFORUM

Fragwürdige Anwerbung von Süchtigen mittels Denner-Gutscheinen

INTERPELLATION vom 11.6.2013
Andrea Martina Geissbühler Nationalrätin SVP Kanton Bern
Die Heroinabgabestellen Crossline und Lifeline in Zürich verteilen Flugblätter mit folgender fragwürdiger Werbung: «Empfehlen Sie uns weiter... und erhalten Sie Gutscheine von

Denner im Wert von bis zu 60 Schweizer Franken. Sie bekommen 20 Schweizer Franken für eine Person, die sich neu bei uns anmeldet und uns beim Eintrittsgespräch ihren Namen nennt. Sie erhalten nochmals 40 Schweizer Franken, wenn die Person, die Sie für die Polikliniken überzeugt haben, mindestens drei Monate bei uns im Programm bleibt. Die Prämie für Empfehlungen läuft bis Mitte Juli 2013.»
1. Vertritt der Bundesrat die Ansicht, dass diese Suchtmittelkonsum-Anwerbung mit dem Betäubungsmittelgesetz vereinbart werden kann?

2. Wie kommt es dazu, das Denner-Gutscheine abgegeben werden?
3. Welche Absicht bezweckt der Grossverteiler Denner, welcher bekannt ist für seine Billigangebote von legalen Suchtmitteln?
4. Sind die Abgabestellen zu wenig ausgelastet? 5. Werden bei solch angeworbenen Süchtigen
die Aufnahmekriterien eingehalten? 6. Ist es sinnvoll, Süchtige mittels Denner-
Gutscheinen für ein drei Monate dauerndes Programm anzulocken, welches Bürgerinnen und Bürger mit ihren Krankenkassenprämien zu berappen haben? 7. Wer bezahlt die Denner-Gutscheine?

Evergreening

FRAGE vom 10.6.2013
Bea Heim Nationalrätin SP Kanton Solothurn
Eine Studie von N. Verdaz kritisiert die Pharmaindustrie. Sie beantrage zum Schutz vor Konkurrenz durch Generika bei Patentablauf ein neues Patent für eine nur leicht geänderte Formulierung. Hier sei zu handeln, um Gesundheitskosten zu senken. 1. Wie beurteilt der Bundesrat die Studie, wie die Kritik
der Pharmaindustrie, es sei nebst den Kosten auch der Nutzen der Nachfolgemedikamente zu prüfen? 2. Werden leicht veränderte Medikamente für die Zulassung auf den Zusatznutzen geprüft? 3. Welchen Handlungsbedarf sieht er?

Antwort des Bundesrates vom 17.6.2013
1. Die Studie wurde Anfang Juni 2013 publiziert. Für eine abschliessende Beurteilung ist es daher noch zu früh. Anpassungen der Formulierung bewirken eine Verlängerung des Patentschutzes, können aber für den Patienten durchaus auch einen Zusatznutzen bedeuten, der bei der Preisfestsetzung bzw. bei der Beurteilung der Leistungspflicht für die Krankenversicherung zu berücksichtigen ist. Der modifizierte Wirkstoff kann besser wirksam sein, weniger Nebenwirkungen aufweisen, eine schnellere Wirkung ermöglichen oder die Wirkdauer verlängern.
2. Ja. Das Bundesamt für Gesundheit prüft den Zusatznutzen, indem es die Wirksamkeit des Präparates mit leicht veränderter Formulierung mit der Wirksamkeit des bisherigen Originalpräparates vergleicht. Ist kein Zusatznutzen belegt, kann das neue Präparat höchstens den Preis des Vorgängerpräparates aufweisen.
3. In der vom Bundesrat verabschiedeten Strategie «Gesundheit 2020» ist vorgesehen, dass im Bereich der Medikamente das System der Preisfestsetzung weiterentwickelt wird. Generika sollen gefördert, und das Kostenwachstum im Medikamentenbereich soll stabilisiert werden. Die Forschung soll dabei nicht behindert und der Standort Schweiz nicht geschwächt werden.

XUNDHEIT IN BÄRN

Korrigendum
Keine Benachteiligung von Fachärztinnen und Fachärzten für allgemeine innere Medizin mit einem zweiten Facharzttitel
(ARS MEDICI 15+16/2013, Rubrik «Politforum», S. 795)
Die Parlamentarische Initiative «Keine Benachteiligung von Fachärztinnen und Fachärzten für allgemeine innere Medizin mit einem zweiten Facharzttitel», die wir in Ausgabe 15+16 vorgestellt haben, wurde zwar von Nationalrat Olivier Feller eingereicht, NR Feller ist aber nicht Mitglied der SVP des Kantons Zürich, sondern FDP-Nationalrat aus dem Kanton Waadt. Wir entschuldigen uns für das Versehen.

ARS MEDICI 17 I 2013

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