Transkript
Sensibilisierungsaktion des SECO
Stillen am Arbeitsplatz
Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO begann im September eine Sensibilisierungsaktion «Stillen am Arbeitsplatz». Dies damit in allen Kantonen und privaten Betrieben die Rechte der Mütter und die Pflichten der Arbeitgeber klar kommuniziert werden: Wenn eine Arbeitnehmerin nach dem Mutterschaftsurlaub ihr Baby weiter stillen oder Milch abpumpen möchte, dann darf sie das auch am Arbeitsplatz. Unternehmen müssen dafür Zeit und einen geeigneten Raum zur Verfügung stellen.
Sensibilisierungsaktion des SECO
Damit ein Säugling auch über die Zeit des Mutterschaftsurlaubes hinaus insbesondere von den wertvollen Eigenschaften von Muttermilch profitieren kann und die Mütter, die willens und fähig sind zu stillen, das auch tun können, ist es wichtig, dass Unternehmen dies ermöglichen und eine fürs Stillen positive und unterstützende Arbeitsumgebung schaffen. So müssen sich Mütter nicht zwischen ihrem Beruf und dem Stillen entscheiden, sondern können beides miteinander vereinbaren. Auch wenn die meisten Arbeitgeber sich dieser Aufgabe bewusst sind, ist es wichtig, dass sie diesbezüglich mit ihren Mitarbeitenden mit Vorgesetztenfunktion und Arbeitnehmerinnen kommunizieren. Deshalb führt das SECO, Leistungsbereich Arbeitsbedingungen, die Sensibilisierungsaktion «Stillen am Arbeitsplatz» zuhanden der Unternehmen durch (s. Kasten).
Zeit zum Stillen
Der Arbeitgeber hat den Müttern die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben (Art. 35a Abs. 2 ArG). Im ersten Lebensjahr des Kindes gelten die Zeiten für das Stillen in folgendem Umfang als bezahlte Arbeitszeit (Art. 60 Abs. 2 Bst. a-c ArGV 1), und zwar bei einer täglichen Arbeitszeit ● von bis zu 4 Stunden: mindestens 30 Minuten, ● von mehr als 4 Stunden: mindestens 60 Minuten, ● von mehr als 7 Stunden: mindestens 90 Minuten. Die stillende Mutter darf der Arbeit auch länger fernbleiben. In diesem Fall fällt die zusätzlich benötigte Zeit nicht unter die oben erwähnte Regelung.
Geeigneter Raum zum Stillen
Der Ort, an dem gestillt wird, kann von der Mutter gewählt werden (z. B. im Betrieb oder zu Hause). Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen in Ruhe und unter hygienischen Bedingungen ungestört stillen oder Milch abpumpen können. Er stellt Räume (Sitzungsraum, Sanitätszimmer, Büro etc.) zur Verfügung, in denen sich die Frau zurückziehen und stillen kann. Diese müssen einen Sichtschutz haben und hygienisch einwandfrei sein (nicht Toiletten, wie dies offenbar in der Praxis manchmal geschieht). Ausserdem muss eine gekühlte Aufbewahrung der abgepumpten Milch möglich sein (keine Kühlschränke, in denen Chemikalien aufbewahrt werden).
Weitere Regelungen für stillende Frauen
● Einverständnis der Stillenden zur Beschäftigung Eine stillende Frau darf nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden (Art. 35a ArG). Sie darf auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder diese verlassen. Für Zeiten, in denen die Frau nicht arbeiten will, schuldet der Arbeitgeber keinen Lohn.
● Gefährliche oder beschwerliche Arbeiten Eine stillende Frau darf keine gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten verrichten, es sei denn, eine Risikobeurteilung sieht geeignete Schutzmassnahmen vor und diese werden umgesetzt. Fehlen solche, muss der Arbeitgeber eine gleichwertige Ersatzarbeit ohne Risiken anbieten. Falls das nicht möglich ist, darf der Arbeitgeber die stillende Frau nicht beschäftigen, schuldet ihr aber für die nicht gearbeitete Zeit 80 Prozent ihres Lohnes (Art. 35 ArG).
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Sensibilisierungsaktion des SECO
Im Rahmen der Sensibilisierungsaktion «Stillen am Arbeitsplatz», die zu Beginn des Monats September begonnen hat, stellt das SECO einen praktischen Türhänger zur Verfügung, der an die entsprechende Tür gehängt werden kann und so die erforderliche Intimität und Ruhe garantiert. Zudem können Arbeitgeber ein Plakat bestellen, mit dem sie auf Räumlichkeiten fürs Stillen oder Abpumpen aufmerksam machen können. Weitere Informationen rund ums Thema Stillen und Mutterschutz sowie die Bestellmöglichkeit für Türhänger und Poster: www.seco.admin.ch/stillen
● Beschränkung der Arbeitszeit auf maximal 9 Stunden Die durch den Arbeitsvertrag vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit darf nicht verlängert werden. Die Arbeitszeit darf während der Stillzeit auf keinen Fall 9 Stunden überschreiten, auch wenn eine längere Dauer im Arbeitsvertrag vorgesehen ist (Art. 60 Abs. 1 ArGV 1).
● Ausruhemöglichkeit Eine stillende Arbeitnehmerin muss sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können (z. B. Liege in einem separaten Ruheraum, Art. 34 ArGV 3). Während der Zeit, in der sie nicht arbeitet, hat sie jedoch keinen Anspruch auf Lohn.
Das SECO hat für diese Aktion ein Poster und einen Türhänger entwickelt. Mit dem Poster können die Unternehmen die betroffenen Frauen auf ihre Rechte und die im Betrieb bestehenden Möglichkeiten zum Stillen und Abpumpen aufmerksam machen. Der praktische Türhänger, der zur Kennzeichnung von (temporären) Stillzimmern dient, verhilft stillenden oder Milch abpumpenden Frauen zu Ruhe und Intimität.
Verantwortliches Autorenteam: SECO
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