Transkript
© Pranidchakan Boonrom, pexel
POLITFORUM
Xundheit in Bärn
Interpellation vom 20.12.2019
Kontrollen und Transparenz im Laborbereich. Was macht das BAG?
Erich Ettlin
Ständerat CVP Kanton Obwalden
Die Gesundheitsdirektion des Kantons Waadt plant ab Frühjahr 2020 im Ge sundheitswesen im Bereich Labor (in den Praxen und in den Spitälern) für mehr Transparenz zu sorgen und Kon trollen durchzuführen. Namentlich will sie inspizieren, ob Artikel 56 Absatz 3 des KVG nachgelebt wird. Dem Verneh men nach sind in einzelnen weiteren Kantonen ähnliche Pläne in Vorberei tung. In diesem Zusammenhang er suche ich den Bundesrat um die Beant wortung folgender Fragen:
1. Kennt das BAG die Pläne der Gesund heitsdirektion des Kantons Waadt? Weiss das BAG, dass die Gesundheits direktion des Kantons Waadt offen bar die Akteure im Markt namentlich auf die zulässigen und nicht zulässi gen Praktiken aufmerksam machen will?
2. Besteht aus Sicht des BAG Anlass dazu, selbst auch aktiv zu werden und die Interaktionen im Labor-Markt genauer anzuschauen?
3. Ist das BAG seiner eigenen Aufsichts pflicht im Bereich Labor des Gesund heitswesens in genügendem Masse nachgekommen? Wenn ja, wie; wenn nein, warum nicht?
STELLUNGNAHME DES BUNDESRATES VOM 12.02.2020
1. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat Kenntnis über die Absicht mehrerer kanto naler Gesundheitsdirektionen, darunter die jenige des Kantons Waadt, Kontrollen im La borbereich durchzuführen. Das Bestreben der Kantone, die Akteure im Markt auf zulässige und nicht zulässige Praktiken aufmerksam zu machen, ist zu begrüssen.
2. und 3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Verpflichtung zur Weitergabe von Ver günstigungen seit 1996 gesetzlich geregelt ist
(Art. 56 Abs. 3 KVG; SR 832.10). Bis zum In krafttreten der neuen gesetzlichen Bestim mungen am 1. Januar 2020 waren die Versiche rer als Ausführungsorgan der obligatorischen Krankenversicherung dafür zuständig zu kon trollieren, ob die Leistungserbringer ihre Ver pflichtungen erfüllen. Bis anhin hat das BAG daher keine Aufsichtspflicht wahrgenommen. Seit dem 1. Januar 2020 hat das BAG nun die Aufgabe zu kontrollieren, ob die Leistungs erbringer die erhaltenen Vergünstigungen ge
mäss Artikel 82a zweiter Satz KVG weitergeben. Im Laborbereich ist das BAG insbesondere dafür zuständig zu kontrollieren, dass die Vergünsti gungen, die den Laboratorien durch Personen oder Einrichtungen bei der Lieferung von Heil mitteln oder Medizinprodukten gewährt wer den, an den Schuldner der Vergütung, d. h. den Versicherer oder dieVersicherten weitergegeben werden (Art. 56 Abs. 3 Bst. b KVG). Ferner ist festzuhalten, dass die Laboratorien bei Erfüllung der Anwendungsbedingungen auch zu Integrität und Transparenz verpflichtet sind. In diesem Sinn wird das BAG seiner Aufsichtspflicht im Laborbereich nachkommen.
KOMMENTAR
zur VITH-Umfrage
Seit dem 1. Januar 2020 gilt die VITH – die «Verordnung über Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich» (siehe auch Editorial in dieser Ausgabe und VITH-Umfrage). Ein häufig ge hörter Irrtum zur VITH besagt, die neue Verordnung betreffe nur verschreibungspflichtige Arzneimittel der Spezialitätenliste (SL). Richtig ist: Die VITH tangiert auch den Laborbereich, Medizin produkte und OTC-Präparate. Nicht die Integritäts-, aber sehr
wohl die Transparenzpflicht gilt auch für OTC-Präparate sowie Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behand lung dienen (MiGel) und von den Krankenversicherern über nommen werden. Das heisst auch für sie gewährte Rabatte und Rückvergütungen müssen weitergegeben werden. Lediglich frei verkäufliche Arzneimittel und Mittel der niedrigsten Risiko klasse sind davon ausgenommen.
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ARS MEDICI 6 | 2020