Transkript
POLITFORUM
Xundheit in Bärn
INTERPELLATION vom 22.3.2019
Vorprüfung der Werbung durch Swissmedic
Christine Bulliard-Marbach
Nationalrätin CVP Kanton Freiburg
1. Welche Anzahl von Strafverfahren betreffend Werberechtsverstössen wurde von Swissmedic in den Jahren 2015 bis 2019 initiiert?
2. Wie gross war der finanzielle und personelle Aufwand von Swissmedic betr. Strafverfolgung von Arzneimittelwerbung in den Jahren 2015 bis 2019?
3. Ist es richtig, dass Swissmedic die Möglichkeit der Vorprüfung von Werbemassnahmen abgeschafft hat?
4. Ist der Bundesrat nach wie vor der Auffassung, dass sich das Instrument der Vorprüfung bewährt hat?
5. Ist er ebenfalls der Auffassung, dass die Verwaltungsbehörden im Sinne eines angemesse-
nen und zweckdienlichen Staatshandelns dazu aufgefordert sind, zusammen mit den Werbeauftraggebern und zum Beispiel TV-Stationen resp. deren Vermarktern zum Wohle auch der Werbeadressaten sicherzustellen, dass rechtskonforme Arzneimittelwerbung auf den Markt kommt, und nicht erst reaktiv bereits veröffentlichte Werbung strafrechtlich zu verfolgen?
Begründung Am 12. August 2016 (Swissmedic Journal 08/2016, S. 644) veröffentlichte Swissmedic die Mitteilung, dass bezüglich Vorprüfung von Arzneimittelwerbung eine Praxisänderung per 1. Januar 2017 vollzogen werde. Publikumswerbung gemäss Artikel 15a und c AWV und auch Werbung im Radio, am Fernsehen und im Kino seien dem Institut vor dem Erscheinen zur Bewilligung nur noch dann zwingend einzureichen, wenn das Arzneimittel einer bestimmten Arzneimittelkategorie angehört und es zudem ein Missbrauchs- oder Abhängigkeits-
potenzial besitzt. Somit wurde die Vorkontrolle von Arzneimittelwerbung weitgehend freiwillig. Swissmedic wies in dieser Mitteilung darauf hin: «Der Prozess der Werbevorkontrolle bleibt unverändert.» In der Zwischenzeit hat sich in der Praxis gezeigt, dass Swissmedic das Institut der Vorprüfung von Werbemitteln ganz aufgehoben hat. Entsprechend handelt es sich um ein weit verbreitetes Instrument (Eidgenössische Alkoholverwaltung betr. Spirituosenwerbung; Comlot betr. Werbegewinnspiele; Kantonale Labors betr. Lebensmittelwerbung; Finma im Finanzwesen). Der Bundesrat hat auf die im Rahmen der Fragestunde eingereichte Frage von NR Lorenz Hess, ob die Vorprüfung von Werbeentwürfen durch die Eidgenössische Alkoholverwaltung kostenpflichtig gemacht und damit generell gefährdet werde, wie folgt geantwortet: «Das bewährte Instrument der Vorprüfung von Entwürfen bei der Spirituosenwerbung wird weitergeführt.»
STELLUNGNAHME DES BUNDESRATES VOM 15.5.2019
1. Zwischen 2015 und 2019 wurden drei Verwaltungsstrafverfahren eröffnet, die zu einer Busse gegen ein Unternehmen führten, sowie zwei Verfahren, die zu einer Busse je gegen einen Apotheker und eine Arztpraxis führten. Weitere drei Verstösse gegen die Werbebestimmungen des Heilmittelgesetzes wurden den Behörden des betreffenden Kantons angezeigt bzw. ein Verfahren an diese abgetreten.
2. Für die Strafverfolgung von Arzneimittelwerbung im engeren Sinn wendete Swissmedic während dieser Zeit rund 50 Stellenprozente auf (juristischer Sachbearbeiter/ in). Damit wurde auch der Aufwand für Strafverfahren wegen Werbeverstössen abgedeckt, die bereits vor 2015 initiiert wurden. Davon ausg enommen sind Aktivitäten zur
Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Vorteilsv erbot nach Art. 33 des Heilmittelgesetzes, welche strafrechtlich ebenfalls als Werbeverstösse geahndet werden. Einen über die Personalkosten hinausgehenden finanziellen Aufwand gab es nicht, zumal den gebüssten Unternehmen und Personen jeweils Verfahrensgebühren auferlegt wurden. 3. und 4. Im Rahmen der Revision des Heilmittelrechtes wurde die Zweckmässigkeit der Vorkontrolle der Arzneimittelwerbung grundsätzlich überprüft mit dem Resultat, dass diese Form der Vorprüfung nicht mehr zeitgemäss ist. Dies unter Berücksichtigung des veränderten Medienkonsums, insbesondere auch der Nutzung des Internets, sowie der starken Einschränkung der Werbefreiheit. Die Vorprüfung wurde in der revidierten
Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) eingeschränkt und nur für Arzneimittel, die bei missbräuchlicher oder unsachgemässer Anwendung zu einer Abhängigkeit oder Gesundheitsschädigung führen können, beibehalten. 5. Wie dargelegt beschränkt sich die behördliche Vorkontrolle auf klar definierte Arzneimittel. Die Vorgaben, die in der AWV definiert sind, bleiben jedoch für alle Arzneimittel anwendbar. Swissmedic prüft mit Stichproben deren Einhaltung. Dabei werden sowohl elektronische wie auch Printmedien selektiv bezüglich Werbeverstössen überprüft und bei Bedarf Verwaltungsverfahren oder wenn indiziert auch Strafverfahren durchgeführt. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen kann Swissmedic eine Firma dazu verpflichten, dem Institut während einer bestimmten Dauer sämtliche Werbemittel zur Vorkontrolle und Genehmigung zu unterbreiten.
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ARS MEDICI 18 | 2019