Transkript
SGML
Nachrichten der Schweizerischen Gesellschaft für medizinische Laseranwendungen (SGML)
Das neue Lasergesetz: Wer darf ab 1. Juni 2019 was lasern?
Wichtige Informationen für unsere Mitglieder
Das NISSG oder das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nicht ionisierende Strahlung und Schall sowie die dazugehörige Verordnung traten am 1. Juni 2019 in Kraft. Eine Reihe von Behandlungen dürfen neu nur noch von Ärzten oder unter direkter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden. Hierzu zählen unter anderem alle abtragenden Behandlungen wie die Entfernung von Alters- und Viruswarzen und Fibromen, die Laserbehandlung von Pigmentflecken und Melasma, die Behandlungen von Krampfadern und Besenreisern. Unter diese Kategorie fallen auch Behandlungen an Augenlidern oder in Augennähe wie die Entfernung von Permanent-Make-up und Tätowierungen, Teleangiektasien (Couperose) sowie Behandlungen von Spinnennävi und Blutschwämmchen.
Techniken wie hoch fokussierter Ultraschall, lang gepulster Nd:YAG-Laser, photodynamische Therapie und Laserlipolyse dürfen ebenfalls nur noch von Ärzten oder vom direkt unterwiesenen Praxispersonal durchgeführt werden. Unter direkt unterwiesenem Praxispersonal versteht man Angestellte, also nicht freie Mitarbeiter, die unter direkter Kontrolle, Aufsicht und Verantwortung arbeiten. Drittpersonen, die beispielsweise Räumlichkeiten in einer Arztpraxis mieten, sind hier nicht erfasst. «Direkt unterwiesen» bedeutet, dass Sie räumlich anwesend sein müssen. Gänzlich verboten wurde die Entfernung von Permanent-Make-up und Tätowierungen mit Blitzlampen (IPL), ebenso die Entfernung von Muttermalen mit dem Laser oder IPL. Die Entfernung solcher Flecken muss mit geeigneten medizinischen Methoden der Chirurgie erfolgen. Nichtärzte können in Zukunft einen Sachkundeausweis erwerben. Folgende zwölf Behandlungen dürfen ab dem 1. Juni 2024 nur noch von Perso-
nen durchgeführt werden, die diesen Sachkundenachweis besitzen: L Akne L Zellulitis und Fettpolster L Couperose, Blutschwämmchen und
Spinnennävi, sofern < 3 mm und nicht in Augennähe L Falten L Narben L Nagelpilz L Postinflammatorische Hyperpigmentierung (PIH) L Striae L Laserepilation L Entfernung von Permanent Make-up (nicht in Augennähe) L Entfernung von Tätowierungen mit nicht ablativen Lasern (nicht in Augennähe) L Akupunktur mit Laser.
Zum jetzigen Zeitpunkt kann der Sachkundenachweis noch nicht erworben werden. Aktuell gilt die Medizinprodukteverordnung, die besagt, dass alle Klasse-IV-Laser nur von Ärzten oder unter ärztlicher Aufsicht bedient werden dürfen. Das ist in vielen kosmetischen Laserstudios nicht der Fall. Bei Zuwider-
handlung werden hohe Bussen erteilt. Die gesamte Neuregelung des Gesetzes war notwendig, weil die Zahl der Lasernebenwirkungen in der Schweiz beträchtlich ist. In unserer Praxis sehen wir im Schnitt drei durch Laserbehandlungen geschädigte Patienten pro Woche. Das ist sehr schade, denn es handelt sich bei der Lasermedizin um eine hochtechnische Medizin mit grossem Potenzial. Durch die Lasermedizin ist es zum Beispiel erst möglich geworden, Tätowierungen narbenlos zu entfernen, Blutschwämme aus dem Gesicht «zu zaubern», Besenreiser ohne Spritzen zu reduzieren und Narben zu glätten. Jede Technik braucht eine solide Ausbildung – Sie können auch keinen Ferrari ohne Führerschein fahren.
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SGML
Nachrichten der Schweizerischen Gesellschaft für medizinische Laseranwendungen (SGML)
Zu guter Letzt und sehr wichtig zu beachten! Einige Kosmetikinstitute kommen durch
das neue Gesetz in Schwierigkeiten, da
sie Geräte besitzen, die sie nur unter
ärztlicher Aufsicht bedienen dürfen.
So kann es sein, dass diese Institute
Ärzte einstellen. Beachten Sie, dass die
Ärztin oder der Arzt auf sämtlichen Werbeträgern (Website, Facebook, Instagram, Flyer usw.) namentlich auf-
zuführen ist. Im Kosmetikinstitut ist die Tätigkeit der Ärztin oder des Arztes ebenfalls namentlich bekanntzumachen (Schild oder Beschriftung). Die Rechnungsstellung darf nicht im Namen und auf Rechnung des Kosmetikinstituts erfolgen, sondern die Ärztin oder der Arzt muss in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig sein. Dies entspricht also der Führung einer Arztpraxis an einem Zweitstandort. Die-
ser Zweitstandort ist der Gesundheits-
direktion zu melden. Die Ärztin oder
der Arzt trägt hier die Verantwortung
für die Führung und die Aufbewahrung
der Patientendokumentation, die La-
gerung und Bewirtschaftung etwaiger
Arzneimittel und Medizinprodukte, die
Wahrung der Rechte von Patientinnen
und Patienten, die Wahrung des
Berufsgeheimnisses und so weiter.
Schliesslich muss eine Präsenzliste ge-
führt werden, sodass nachvollziehbar
ist, ob und wie die Verantwortung wahr-
genommen wird beziehungsweise dass
für die angebotenen ärztlichen Leistun-
gen ein Arzt präsent ist.
Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften
kann neben aufsichtsrechtlichen auch
strafrechtliche und haftungsrechtliche
Konsequenzen haben.
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