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Titel
Gesundheit in Bern
Untertitel
Vernetztes Spielzeug. Für die Sicherheit unserer Kinder
Lead
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Gesetzesentwurf vorzulegen oder die bestehenden Verordnungen zu ändern (wie zum Beispiel die Spielzeugverordnung [VSS] oder die Verordnung über Fernmeldeanlagen [FAV]), damit der Begriff «Sicherheit von Spielzeug», der sich zurzeit nur auf die körperliche Sicherheit und die Gesundheit bezieht, auf die digitale Sicherheit ausgeweitet wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass in Verkehr gebrachtes vernetztes Spielzeug für Kinder und Eltern kein Problem in Bezug auf den Datenschutz darstellt.
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Politforum
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40327
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POLITFORUM

Xundheit in Bärn

MOTION vom 12.12.2018
Vernetztes Spielzeug. Für die Sicherheit unserer Kinder

Mathias Reynard
Nationalrat SP Kanton Wallis
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Gesetzesentwurf vorzulegen oder die bestehenden Verordnungen zu ändern (wie zum Beispiel die Spielzeugverordnung [VSS] oder die Verordnung über Fernmeldeanlagen [FAV]), damit der Begriff «Sicherheit von Spielzeug», der sich zurzeit nur auf die körperliche Sicherheit und die Gesundheit bezieht, auf die digitale Sicherheit ausgeweitet wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass in Verkehr gebrachtes vernetztes Spielzeug für Kinder und Eltern kein Problem in Bezug auf den Datenschutz darstellt.
Begründung Diverse Skandale und die Antwort des Bundesrates auf eine Interpellation haben gezeigt, dass

vernetztes Spielzeug vor dem Inverkehrbringen keiner Kontrolle unterliegt. Eine solche Kontrolle wird lediglich von einigen Händlerinnen und Händlern auf freiwilliger Basis durchgeführt. Das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG) verlangt von Händlerinnen und Händlern, die Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte zu kontrollieren. Doch der Begriff der Sicherheit wird bis heute nur auf die Gefährdung der körperlichen Sicherheit und der Gesundheit bezogen (zum Beispiel auf das Risiko einer Explosion oder einer allergischen Reaktion). Die Händlerinnen und Händler müssen also nicht sicherstellen, dass ein Produkt gewisse minimale Sicherheitsstandards einhält (zum Beispiel in Bezug auf eine Passwortabfrage, die Form der Vernetzung, die Art der gesammelten Daten und die Orte, an die sie übertragen werden, sowie die Einhaltung von Kriterien in Bezug auf die Vertraulichkeit, die Unversehrtheit, die Verfügbarkeit und die Verfolgbarkeit der Daten). Auf internationaler Ebene sind Diskussionen im Gange, die auf die Festlegung von Mindeststandards für vernetzte Objekte abzielen,

und die Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) dürfte dazu führen, dass die Herstellerinnen und Hersteller vermehrt zur Verantwortung gezogen werden. Es sind jedoch keine Bestimmungen vorgesehen, die sich auf den Schritt des Inverkehrbringens beziehen. Daher ist es notwendig, dass Händlerinnen und Händler dafür Sorge tragen müssen, dass die vernetzten Produkte für Kinder einer Kontrolle in Bezug auf Datensicherheit und den Schutz der Privatsphäre unterzogen werden. Diese Kontrollen würden kaum Zeit kosten, da die Händlerinnen und Händler schon jetzt überprüfen müssen, ob die Produkte mit den Bestimmungen des PrSG übereinstimmen, und einige von ihnen bereits Sicherheitskontrollen durchführen. Ich beantrage daher, dass der Begriff der Sicherheit, auf den das PrSG, die VSS und die FAV abstellen, auf das Prinzip der «digitalen Sicherheit» ausgeweitet wird, damit in Verkehr gebrachtes vernetztes Spielzug kein Risiko für Kinder darstellt.

STELLUNGNAHME DES BUNDESRATES VOM 20.2.2019

Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen des Motionärs. Ob zu dessen Umsetzung das Recht zu ändern ist, und wenn ja, in welcher Weise, oder ob andere Mittel (Aufnahme in technische Normen, Empfehlungen, Branchenlösungen) geeigneter sind, bedarf aber einer vertieften Prüfung. Im Bundesrecht gibt es keinen Erlass, dessen Geltungsbereich das Anliegen der Motion erfasst und der folglich geeignet wäre, dieses umzusetzen. Das Lebensmittelgesetz erlaubt dem Bundesrat zwar, Anforderungen an die Sicherheit von Spielzeug festzulegen. Die Regelungskompetenz erstreckt sich beim Spielzeug jedoch nur auf den Schutz der Gesundheit und nicht auf Gefahren, die dadurch entstehen, dass ein Spielzeug digital vernetzt ist. Das Lebensmittelrecht müsste um den Aspekt der digitalen Sicherheit erweitert werden. Eine solche Erweiterung wäre systemfremd und auch deshalb problematisch, weil Spielzeug Gegenstand des zwischen der Schweiz und der EU geschlossenen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Kon-

formitätsbewertungen ist. Zusätzliche Vorschriften könnten die Gleichwertigkeit der schweizerischen Regulierung mit derjenigen der EU infrage stellen. Dies würde zu neuen Handelshemmnissen führen und könnte bedeuten, dass sich das Abkommen mit der EU nicht mehr wie bis anhin anwenden liesse. Auch das Bundesgesetz über die Produktesicherheit, das Anwendung findet, wenn keine Sektorgesetzgebung greift, deckt nur gesundheitliche Risiken ab. Vom Geltungsbereich her ebenfalls ungeeignet für den Erlass entsprechender Regelungen sind die Erlasse im Bereich des Fernmelderechts und des Elektrizitätsrechts. Während die im Motionstext erwähnte Verordnung über Fernmeldeanlagen nur über Funkwellen verbreitete Informationen abdeckt, ist die Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit ausschliesslich auf Geräte und Anlagen anwendbar, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch solche Störungen beeinträchtigt werden kann. Auch diese beiden Bereiche sind Gegenstand des Abkommens

über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen. Dessen Funktionieren würde durch den Erlass zusätzlicher schweizerischer Vorschriften beeinträchtigt. Die Datenschutzgesetzgebung regelt zwar das Bearbeiten von Daten, erlaubt aber nicht, Anforderungen an das Inverkehrbringen von Produkten festzulegen. Entweder müsste somit der Geltungsbereich eines bestehenden Gesetzes erweitert oder ein neues geschaffen werden, welches das Anliegen des Motionärs aufnimmt. Sinnvollerweise würde ein solcher Erlass nicht nur Spielzeug regeln, sondern alle Produkte, bei denen die digitale Sicherheit eine Rolle spielen kann. Dabei wären jedoch auch die handelsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zu berücksichtigen. Denkbar wären auch Lösungen ohne Rechtsetzung. Die wenig Spielraum lassende Formulierung der Motion erlaubt eine solche umfassende Prüfung nicht. Der Bundesrat beantragt daher deren Ablehnung.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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ARS MEDICI 9 | 2019

POLITFORUM

INTERPELLATION vom 13.12.2018
Tuberkulose über Asylanten einschleppen. Wie lange will der Bundesrat noch die Augen verschliessen?

Adrian Amstutz
Nationalrat SVP Kanton Bern
Laut Gesundheitsstatistiken werden durch die Migration von Asylanten in die Schweiz Infektionen, insbesondere die Tuberkulose, reaktiviert. Die Impfungen von Kindern in den Herkunftsländern, wenn überhaupt vorhanden, sind mit dem Impfstatus der Kinder in der Schweiz nicht zu vergleichen, ebenso die hygienischen Verhältnisse, in denen solche Migrationskinder aufwachsen. Die Statistik der Schweizer Kinderärzte (SPSU-Jahresbericht 2017) zeigt, dass die Tuberkulose in den Jahren 2014 bis 2017 fallmässig zugenommen hat und dass die erkrankten Kinder zu über 90 Prozent ausländischer Herkunft sind.

Ähnliche statistische Angaben macht das RobertKoch-Institut in Deutschland, wo 2017 4957 Tuberkulosefälle (Erwachsene und Kinder) gemeldet wurden, davon waren 1286 (25 %) Asylanten. Andere epidemiologische Statistiken zeigen gleich eindrückliche Zahlen; somit ist klar, dass durch die Migration von Asylanten die Schweizer Bevölkerung durch eingeschleppte Infektionen, die in der Schweiz durch hygienische Massnahmen oder Impfmassnahmen ausgerottet oder wegen der geografischen Lage nicht bekannt waren, zunehmend bedroht ist. Die vom Bundesrat geplante zusätzliche Aufnahme von jährlich 750 bis 1000 Flüchtlingen mit fliegerischer Abholung aus dem Ausland lässt nicht nur aus Kostengründen, sondern auch aus epidemiologischen Gründen aufhorchen. Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Ist ihm bekannt, dass durch die erhöhte Aufnahme von Asylsuchenden auch die Gefahr des Einschleppens von Infektionskrankheiten in die Schweiz erhöht ist?
2. Ist ihm bewusst, dass Migration, Infektionserkrankungen, Antibiotikaresistenz und resistente Hospitalisationskeime eng zusammengehören?
3. Welche konkreten Anordnungen will der Bundesrat bei Asylanten treffen, die der Schweizer epidemiologischen Gesetzgebung (EpG), wie Abklärung, Diagnose, Isolation und Therapie, vor der Einreise in die Schweiz nicht gerecht werden?
4. Haben für ihn humanitäre Aufgaben Priorität vor dem Infektionsschutz der Schweizer Bevölkerung?

STELLUNGNAHME DES BUNDESRATES VOM 13.2.2019

1. Dem Bundesrat ist bekannt, dass gewisse übertragbare Krankheiten in den Herkunftsregionen von Asylsuchenden häufiger vorkommen als in der Schweiz und dass die entsprechenden sanitären Massnahmen in den betroffenen Ländern oft unzureichend sind. Gleichzeitig stellt der Bundesrat fest, dass die Einführung von übertragbaren Krankheiten durch Asylsuchende für die Bevölkerung in der Schweiz keine Gefahr darstellt. Das Beispiel der Tuberkulose bestätigt diese Einschätzung: In vielen Ländern ausserhalb Europas ist die Tuberkulose noch weitverbreitet. Tatsächlich entwickeln Menschen aus solchen Ländern auch nach der Einreise in die Schweiz eher eine Tuberkulose als Einheimische. Die Tuberkulose ist aber nicht sehr ansteckend. Zudem entwickeln die meisten Angesteckten nie eine Tuberkulose und stecken somit auch niemanden an. Falls sich eine Tuberkulose entwickelt, ist sie meist gut behandelbar. Die in der Interpellation erwähnten Zahlen von Kindern illustrieren diese Tatsache: Es gab in den Jahren 2015 und 2016 vermehrt Fälle bei Asylsuchenden, da mehr Asylsuchende einreisten. Allerdings gab es sowohl bei Kindern als auch bei Erwachsenen wieder einen Rückgang der Anzahl Tuberkulosefälle in den Jahren 2017 und 2018. Die Zahl der Fälle bei Einheimischen bleibt seit Jahren tief, betrifft in erster Linie Personen im Pen-

sionsalter und ist den jährlichen Schwankungen nicht unterworfen. Bei einheimischen Kindern liegt die jährliche Anzahl Tuberkulose-Erkrankungen im tiefen einstelligen Bereich. 2. Dem Bundesrat ist bewusst, dass der grenzüberschreitende Personenverkehr die Übertragung von Infektionskrankheiten und Antibiotikaresistenzen über die Landesgrenzen hinweg ermöglicht. Das Bundesamt für Gesundheit ist auf der gesetzlichen Grundlage des Epidemiengesetzes vom Bundesrat beauftragt, in Zusammenarbeit mit anderen Bundesämtern Programme im Bereich der Antibiotikaresistenzen und der Healthcare-assoziierten Infektionen zu entwickeln und diese in Zusammenarbeit mit kantonalen Behörden sowie privaten und öffentlichen Institutionen umzusetzen. Gesetzlich verankerte, obligatorische Meldesysteme für übertragbare Krankheiten sowie epidemiologische Überwachungsarbeit ermöglichen es, die Wirksamkeit dieser Massnahmen kontinuierlich zu überprüfen und wo nötig zeitnah Bekämpfungsmassnahmen einzuleiten. 3. Flüchtlinge, die im Rahmen des ResettlementProgrammes mit fliegerischer Abholung aufgenommen werden, unterstehen wie alle anderen Asylsuchenden dem EpG. Es gelten dieselben Vorgaben zur Erkennung, Verhütung und Behandlung von übertragbaren Krankheiten. Zudem wird der Gesundheitszustand von Resettle-

ment-Flüchtlingen vor Ort im Erstaufnahmestaat überprüft, noch bevor sie in die Schweiz kommen. Innerhalb von maximal drei Tagen nach Ankunft in den Bundesasylzentren erhalten die Gesuchstellenden eine medizinische Eintrittsinformation. Die medizinische Erstkonsultation des Asylsuchenden findet in der Regel im Anschluss an die medizinische Eintrittsinformation statt mit dem Ziel, bei dringenden und akuten Gesundheitsproblemen oder Verdacht auf eine übertragbare Krankheit eine ärztliche Zuweisung zu ermöglichen. Die Ermittlung des Tuberkuloserisikos, die entsprechende diagnostische Abklärung und wo nötig Behandlung stellen einen festen Bestandteil jeder medizinischen Erstkonsultation dar. Angemessene krankheitsspezifische Isolationsmassnahmen zum Schutz der Asylsuchenden und der Bevölkerung werden in den Asylzentren angeordnet, sobald ein Verdachtsfall einer ansteckenden Krankheit auftritt. Ebenso werden umgehend prophylaktische Massnahmen für Kontaktpersonen eingeleitet. 4. Der Bundesrat sieht keinen Zielkonflikt. Zum Infektionsschutz der schweizerischen Bevölkerung werden die nötigen Mittel und Massnahmen bereitgestellt, während gleichzeitig humanitäre Aufgaben wahrgenommen werden.

ARS MEDICI 9 | 2019

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