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Stillen und Arbeit
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In einer Information der Stillförderung Schweiz klärt die Organisation über die Pausenrechte stillender berufstätiger Mütter auf. Das schweizerische Arbeitsgesetz sowie die dazugehörenden Verordnungen enthalten explizite Vorschriften zum Schutz von stillenden Müttern am Arbeitsplatz (Art. 35 ff. ArG, Art. 60–66 ArGV, Mutterschutzverordnung).
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Stillen und Arbeit
In einer Information der Stillförderung Schweiz klärt die Organisation über die Pausenrechte stillender berufstätiger Mütter auf. Das schweizerische Arbeitsgesetz sowie die dazugehörenden Verordnungen enthalten explizite Vorschriften zum Schutz von stillenden Müttern am Arbeitsplatz (Art. 35 ff. ArG, Art. 60–66 ArGV, Mutterschutzverordnung).
Entlöhnte Stillpausen Stillenden Müttern sind die für das Stillen oder für das Abpumpen von Milch erforderlichen Zeiten freizugeben. Davon wird im ersten Lebensjahr des Kindes als bezahlte Arbeitszeit angerechnet: I bei einer täglichen Arbeitszeit von bis
zu 4 Stunden: mindestens 30 Minuten I bei einer täglichen Arbeitszeit von
mehr als 4 Stunden: mindestens 60 Minuten I bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden: mindestens 90 Minuten.

Diese Zeiten können je nach den Bedürfnissen des Kindes am Stück oder verteilt bezogen werden.

Die Arbeitnehmerin verfügt unabhängig davon, ob sie im Betrieb stillt oder den Arbeitsplatz zum Stillen verlässt, über dieselbe bezahlte Stillzeit. Diese Bestimmung gilt auch für Frauen, die ihre Milch abpumpen. Der Arbeitgeber kann eine Stillbestätigung (wie links abgebildet) verlangen.
Merkblätter und Checklisten für wiedereinsteigende Mütter zum Thema Stillen und Arbeit sind bei der Stillförderung Schweiz in Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch, Albanisch, Portugiesisch, Serbokroatisch, Spanisch, Tamil und Türkisch erhältlich.
Alle Infos auf dieser Seite unter: Stillförderung Schweiz Schwarztorstrasse 87 3007 Bern Tel. 031-381 49 66 E-Mail: contact@stillförderung.ch Internet: http://www.stillfoerderung.ch

Pflichten der Arbeitgeber, die vom Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen vorgeschrieben sind:

I Eine stillende Mutter darf nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. In den ersten 8 Wochen nach der Niederkunft besteht für eine junge Mutter ein absolutes Arbeitsverbot. Sie kann insgesamt 16 Wochen Mutterschaftsurlaub beziehen, davon sind indes nur 14 Wochen zwingend bezahlt. Bis zur 16. Woche nach der Geburt kann sie es auch ablehnen, nachts zu arbeiten (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr). Ihr Arbeitgeber muss ihr eine gleichwertige Arbeit am Tag anbieten. Wenn er das nicht kann, darf die stillende Mutter zu Hause bleiben und erhält 80 Prozent ihres Lohns.
I Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass die Gesundheit ihrer Angestellten sowie des Neugeborenen nicht gefährdet wird. Die Arbeitsbedingungen der jungen Mütter müssen von diesem Zeitpunkt an entsprechend angepasst werden.

I Eine stillende Mutter darf keine gemäss Risikoanalyse gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten ausführen. Ihr muss eine gleichwertige ungefährliche Arbeit angeboten werden, und wenn das nicht möglich ist, hat sie das Recht, zu Hause zu bleiben und trotzdem ihren Lohn zu beziehen (80% ihres Lohns) (ArGV1 Art. 62, 64).
I Eine stillende Mutter darf nicht mehr als 9 Stunden pro Tag arbeiten, auch wenn in ihrem Arbeitsvertrag mehr Stunden vorgesehen sind (ArGV1 Art. 60 Abs. 1).
I Eine stillende Mutter hat das Recht, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen (ein Ruheraum muss im Unternehmen eingerichtet werden) (ArGV3 Art. 34).
I Eine stillende Mutter darf nicht zur Schichtarbeit mit einem Schichtsystem, das eine regelmässige Rückwärtsrotation vorsieht (Nacht – Abend –

Morgen), herangezogen werden oder mehr als drei Nächte am Stück arbeiten (Mutterschutzverordnung, Art. 14). Der Bundesrat hat per 1. Juni 2014 die Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) in Kraft gesetzt und gleichzeitig beschlossen, das Übereinkommen Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über den Mutterschutz zu ratifizieren. Die revidierte Verordnung sieht das Prinzip der entlöhnten Stillzeiten vor. Mit der Revision wurden die rechtlichen Bestimmungen zur Entlöhnung von Stillpausen während der Arbeitszeit einheitlich geregelt. Stillförderung Schweiz will sich in den kommenden Jahren verstärkt dafür einsetzen, Betriebe und Unternehmen zu motivieren, geeignete Infrastrukturen zur Verfügung zu stellen, damit möglichst viele Frauen die Möglichkeit haben, Stillen und Arbeiten zu verbinden.

32 GYNÄKOLOGIE 5/2016